Annahmeverzugslohn und Änderungsangebot: Zur Zumutbarkeit aus wirtschaftlicher Sicht
Darf ein Arbeitnehmer ein Änderungsangebot ablehnen, ohne sich später auf seinen Annahmeverzugslohnanspruch anrechnen lassen zu müssen, was er hätte verdienen können? Und ist eine Tätigkeit, die weniger einbringt als das Arbeitslosengeld I, überhaupt zumutbar? Mit Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 493/23 hat das Landesarbeitsgericht München diese Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung entschieden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung
Der Arbeitgeber hatte der Klägerin eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31. März 2021 ausgesprochen. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte von 28 auf 15 Stunden reduziert werden, bei gleichbleibender Tätigkeit. Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Kündigungsschutzklage. Während des Kündigungsschutzprozesses – der sich bis zum 10. Februar 2023 hinzog – leistete sie keine Arbeit und bezog Arbeitslosengeld I.
Im Mai 2021 folgte eine außerordentliche Kündigung. Der Prozess endete schließlich mit einem Anerkenntnisurteil der Arbeitgeberin, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekannte. Die Klägerin machte daraufhin für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 14. Februar 2023 Annahmeverzugslohn geltend.
Das Arbeitsgericht hatte diesen Anspruch mit Blick auf eine spätere, langanhaltende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verneint und eine rückwirkende Leistungsunfähigkeit angenommen. Das Landesarbeitsgericht München hat diesen Teil der Entscheidung korrigiert – aber dem Anspruch dennoch teilweise die Grundlage entzogen.
Rechtslage und Bewertung durch das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht hat zunächst betont, dass eine rückblickende Annahme fehlender Leistungsfähigkeit im Verzugszeitraum allein aufgrund nachfolgender Arbeitsunfähigkeitszeiten unzulässig sei. Eine rückwärtsgerichtete Prognose könne eine fehlende Leistungsfähigkeit nicht belegen, solange zuvor keine auffälligen Fehlzeiten bestanden. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn scheitert also nicht an § 297 BGB.
Allerdings hat das Gericht für einen Teilzeitraum eine Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nummer 2 KSchG vorgenommen. Der Vorwurf: böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Tätigkeit. Die Klägerin habe es unterlassen, das Änderungsangebot zumindest unter Vorbehalt anzunehmen. Für die Zeit vom 1. April 2021 bis zur außerordentlichen Kündigung am 5. Mai 2021 fehle es daher an einem schützenswerten Annahmeverzugsanspruch.
Wirtschaftliche Zumutbarkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I
Zentral ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Tätigkeit dann als unzumutbar gilt, wenn sie netto weniger einbringt als der Bezug von Arbeitslosengeld I. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ein wirtschaftlich nachteiliges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, nur um den Annahmeverzugslohnanspruch nicht zu gefährden. Auch muss er nicht in Kauf nehmen, sich schlechterzustellen, um Rücksicht auf den Arbeitgeber im Annahmeverzug zu nehmen.
Im vorliegenden Fall wäre das Änderungsangebot mit 15 Wochenstunden jedoch mit einem höheren Nettoverdienst verbunden gewesen als der Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Klägerin habe damit eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt, was ihr im Rahmen des § 11 Satz 1 Nummer 2 KSchG entgegengehalten werden könne.
Einordnung der Entscheidung
Das Urteil steht im Kontext einer zunehmend differenzierten Rechtsprechung zur Frage, wann sich Arbeitnehmer erzielbare Einkommen auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen müssen. Maßgeblich ist dabei nicht allein die objektive Existenz eines Arbeitsangebots, sondern dessen konkrete Zumutbarkeit. Diese beurteilt sich nicht nur nach Tätigkeit, Entfernung und Arbeitszeit, sondern auch nach der wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtung mit dem Bezug öffentlich-rechtlicher Leistungen.
Das Landesarbeitsgericht bezieht sich auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 7.2.2024 – 5 AZR 177/23; BAG, Urt. v. 19.6.2024 – 5 AZR 249/23) und legt die Schwelle für die Annahmepflicht dort fest, wo der Nettoverdienst über dem Arbeitslosengeld I liegt. Damit wird ein objektivierbarer Maßstab geschaffen, der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kalkulierbar ist.
Zugleich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, auf die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu verzichten, um sich einen späteren Annahmeverzugslohn zu sichern. Das Kündigungsschutzverfahren birgt ein eigenes Risiko, dessen Ausgang offen ist. In dieser Zeit kann es im Ergebnis sachgerecht sein, auf die existenzsichernde Leistung der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen.
Hinweise für die betriebliche Praxis
Für Arbeitnehmer ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Ablehnung eines Änderungsangebots nur dann risikolos bleibt, wenn die angebotene Tätigkeit wirtschaftlich ungünstiger wäre als der Bezug von Arbeitslosengeld I. Andernfalls droht eine Anrechnung im Rahmen des § 11 KSchG. Wer ein Änderungsangebot ausschlägt, sollte dieses zumindest unter Vorbehalt annehmen, um den Vergütungsanspruch zu sichern.
Arbeitgeber wiederum können ihre Position im Annahmeverzugsverfahren stärken, wenn sie bei Änderungskündigungen Angebote unterbreiten, die klar oberhalb der Arbeitslosengeldgrenze liegen. Auf diese Weise können sie eine spätere Anrechnung auf den Annahmeverzugslohn begründen. Zu beachten ist aber, dass sich die Grenze der Zumutbarkeit nicht allein aus dem Angebot, sondern aus dem Vergleich zum Nettoarbeitslosengeld ergibt.
Zudem sollte bei der Verwertung späterer Arbeitsunfähigkeitszeiten Vorsicht walten. Eine rückwirkende Annahme fehlender Leistungsfähigkeit für den Verzugszeitraum lässt sich regelmäßig nicht ohne Weiteres begründen. Hier bedarf es zusätzlicher Indizien.
Beratung
Dr. Dominic Gottier berät und vertritt nationale und internationale Arbeitnehmervertretungen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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