Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsmitglieder haben das Recht, von ihrer regulären Arbeit befreit zu werden, wenn es notwendig ist, um ihre Aufgaben als Betriebsrat ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Aufgaben können durch gesetzliche Regelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder interne Absprachen bestimmt sein. Typische Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds sind die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen oder Sitzungen anderer Gremien, in denen das Mitglied als Betriebsrat vertreten ist. Diese Aufgaben können sowohl auf dem Betriebsgelände als auch außerhalb, zum Beispiel bei Treffen mit dem Rechtsanwalt des Betriebsrats oder mit Betriebsräten anderer Unternehmen, wahrgenommen werden, sofern dies im betrieblichen Interesse liegt.
Nicht zur Betriebsratstätigkeit zählen Tätigkeiten wie das Werben für eine Gewerkschaft, die Teilnahme an reinen Gewerkschaftsveranstaltungen oder an Tarifverhandlungen sowie das Ausüben von Ehrenämtern, etwa als ehrenamtlicher Richter. Auch die Beratung von Arbeitnehmern in sozialrechtlichen Fragen oder die Vertretung von Kollegen vor dem Arbeitsgericht sind keine Aufgaben des Betriebsrats.
Ob eine Arbeitsbefreiung tatsächlich erforderlich ist, wird nicht allein aus einer objektiven Sichtweise bestimmt. Entscheidend ist, ob das Betriebsratsmitglied bei sorgfältiger Abwägung der Umstände die Freistellung für notwendig hält, um seine Aufgaben zu erfüllen. Auch wenn eine Aufgabe durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Freistellung notwendig ist. Es liegt in der Verantwortung des Betriebsratsmitglieds, die Notwendigkeit der Freistellung zu beurteilen. Wenn die Aufgabe außerhalb des Betriebsgeländes durchgeführt wird, umfasst die Freistellung auch die Reise- und Wegezeiten.
Der Arbeitgeber muss eine Arbeitsbefreiung nicht genehmigen, das Betriebsratsmitglied muss sich jedoch vorher beim Arbeitgeber abmelden, damit diese notwendigen betrieblichen Anpassungen vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn das Mitglied Betriebsratsaufgaben während der regulären Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz erledigt. Die Abmeldung kann durch das Mitglied selbst oder durch einen anderen erfolgen und muss Zeit, Dauer und Ort der Abwesenheit beinhalten. Der Grund für die Abwesenheit muss jedoch nicht angegeben werden. Der Arbeitgeber darf auch nicht nach den Namen der besuchten Kollegen fragen. Sollte der Arbeitgeber geltend machen, dass die Betriebsabläufe durch die Abwesenheit erheblich gestört werden, muss das Mitglied erklären, warum die Aufgaben nicht verschoben werden können.
Das Betriebsratsmitglied hat nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit auch die Wiederaufnahme seiner regulären Arbeit dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine darüberhinausgehende An- und Abmeldepflicht kann der Arbeitgeber nicht einseitig vorschreiben, da dies eine unzulässige Einschränkung der Betriebsratsarbeit darstellen würde. Ein Verstoß gegen die Abmeldepflicht kann jedoch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber rechtfertigen und gegebenenfalls sogar zu Schadensersatzansprüchen führen.
Wenn die Freistellung zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf sein volles Arbeitsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Mitglied irrtümlich über den Umfang seiner Aufgaben geirrt hat, solange dieser Irrtum entschuldbar ist. Das Betriebsratsmitglied erhält das gleiche Gehalt, das es auch bei normaler Arbeitsleistung bekommen hätte, inklusive aller Zulagen und Zuschläge. Dies schließt auch die private Nutzung von Dienstwagen mit ein. Entschädigungen für Aufwendungen zählen jedoch nicht zum Arbeitsentgelt, es sei denn, es stehen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüber.
Wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Freistellung keine Schichtzuschläge erhält, darf dies nicht als Benachteiligung gewertet werden. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtmäßig aussperren, entfällt auch der Entgeltanspruch für die Betriebsratsarbeit. Nur wenn der Betriebsrat zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten eingeschaltet wird, bleibt der Anspruch auf Entgelt bestehen.
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