Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsratswahlen – warum die richtige Antragsfassung entscheidend ist
Wer eine laufende Betriebsratswahl im Eilverfahren stoppen will, kann nicht einfach ein Unterlassen verlangen. Zulässig ist grundsätzlich nur ein Antrag auf Wahlabbruch – und dafür gelten sehr hohe Anforderungen.
Anmerkung zu:
LArbG Frankfurt, 16. Kammer, Beschluss, 04.12.2025, 16 TaBVGa 129/25
Problemstellung
Die Entscheidung betrifft die statthafte Antragsfassung im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine laufende Betriebsratswahl. Das Hessiche LArbG hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Fortführung der Wahl untersagen, hilfsweise die Wahl aussetzen oder deren Abbruch verlangen kann. Daneben stellte sich die Frage, ob die behauptete Verkennung des Betriebsbegriffs und Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands einen solchen Eingriff rechtfertigen.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Antragstellerinnen gehören zu einer Unternehmensgruppe. Für eine der Gesellschaften bestand bislang kein Betriebsrat. Für zwei weitere Gesellschaften bestanden betriebsverfassungsrechtliche Strukturen auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 3 BetrVG. In einem gesonderten Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG begehren die Arbeitgeberinnen die Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs.
Noch vor einer Entscheidung in diesem Verfahren wurde für die Antragstellerin zu 1 ein Wahlvorstand gewählt. Dieser schrieb eine Betriebsratswahl für den 4. Dezember 2025 aus. Die Arbeitgeberinnen begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst die Untersagung der Fortführung der Wahl, hilfsweise deren Aussetzung und weiter hilfsweise den Abbruch. Sie beriefen sich auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs, auf eine rechtsmissbräuchliche Verkennung des Betriebsbegriffs und auf schwere Mängel bei der Bestellung des Wahlvorstands.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Hessische LArbG hielt die Antragstellerinnen zu 2 und 3 zwar für antragsbefugt, verwarf aber die gegen den Wahlvorstand gerichteten Unterlassungs- und Leistungsanträge als unzulässig. Zulässig sei nur der Antrag auf Abbruch der Wahl. Dieser sei jedoch unbegründet. Weder die ungeklärte Frage eines Gemeinschaftsbetriebs noch die gerügten Mängel bei der Wahl des Wahlvorstands begründeten die Nichtigkeit der Wahl oder der Bestellung des Wahlvorstands. Auch die hilfsweise begehrte Aussetzung der Wahl blieb ohne Erfolg. Das LArbG führte aus, dass die Aussetzung denselben strengen Voraussetzungen unterliege wie ein Wahlabbruch, wenn sie die bereits eingeleitete Wahl tatsächlich stilllege.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum einstweiligen Rechtsschutz im Wahlverfahren an. Nach dem BAG-Beschluss vom 27.07.2011, Az. 7 ABR 61/10 ist ein auf Abbruch der Wahl gerichteter Gestaltungsantrag zulässig. Ein solcher Eingriff kommt aber nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl oder bei nichtiger Bestellung des Wahlvorstands in Betracht. ugleich überträgt die Kammer die Grundsätze des BAG aus dem Beschluss vom 28.05.2014 7 ABR 36/12 auf den Wahlvorstand. Gegen ein betriebsverfassungsrechtliches Kollegialorgan besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.Zugleich überträgt die Kammer die Grundsätze des BAG aus dem Beschluss vom 28.05.2014 7 ABR 36/12 auf den Wahlvorstand, wonach gegen ein betriebsverfassungsrechtliches Kollegialorgan kein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch besteht. Folglich dürfen Antragssteller zwar zulässig Gestaltungsanträge gegen Kollektivorgane stellen, jedoch keine Unterlassungsanträge.
In materieller Hinsicht bestätigt der Beschluss des Hess. LArbG die hohen Anforderungen an einen Wahlabbruch. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit. Gleiches gilt für einfache Mängel bei der Bestellung des Wahlvorstands. Solche Fehler sind dem Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG vorbehalten.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung hat vor allem prozessuale Bedeutung. Arbeitgeber müssen den Antrag im Eilverfahren richtig fassen. Gegen den Wahlvorstand gerichtete Unterlassungsanträge sind unzulässig. Statthaft ist allein ein Gestaltungsantrag auf Wahlabbruch.
Ein Antrag auf Aussetzung hilft nicht weiter, wenn er im Ergebnis die bereits ausgeschriebene Wahl stoppt. In diesem Fall gelten dieselben strengen Anforderungen, wie für den Wahlabbruch. Die bloße Streitigkeit über den Betriebsbegriff genügt dafür nicht. Wer die Wahl im Eilverfahren verhindern will, muss Nichtigkeit darlegen oder im Eilverfahren glaubhaft machen können und nicht nur die bloße Anfechtbarkeit der Wahl.