Fehlerhafte Betriebsratswahl bei unklarer Betriebsstruktur: LArbG Nürnberg bekräftigt strenge Anforderungen
Welche Anforderungen gelten bei der Durchführung einer einheitlichen Betriebsratswahl für mehrere Filialen? Wann liegt ein selbstständiger Betriebsteil vor – und welche Konsequenzen haben widersprüchliche Angaben in der Wählerliste?
Mit Beschluss vom 17. Juli 2023 – 1 TaBV 1/23 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Anfechtung einer Betriebsratswahl bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Fehleranfälligkeit von Wahlen bei unklarer Betriebsstruktur und die Notwendigkeit einer sauberen Definition der mitbestimmungsrechtlich relevanten Einheiten.
Ausgangspunkt der Wahl und Anfechtung
Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Autohäuser in Bayern. Nach einer Betriebsübernahme im Jahr 2018 wurden fünf Filialen in der Oberpfalz übernommen. Diese Filialen verfügten über eigene Standortleiter, denen umfassende personelle und organisatorische Befugnisse zugewiesen waren. Über diesen Standortleitern war ein Betriebsleiter U. angesiedelt.
Im Januar 2022 führte der Wahlvorstand für die fünf Filialen eine gemeinsame Betriebsratswahl durch. Zur Begründung verwies er auf eine einheitliche Leitung durch den Betriebsleiter U. Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Sie machte geltend, jede Filiale sei ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Absatz 1 BetrVG. Die Annahme einer einheitlichen Organisation sei unzutreffend. Der Wahlvorstand habe zudem die Wählerliste fehlerhaft erstellt und die Zahl der Stützunterschriften falsch berechnet.
Das Arbeitsgericht Weiden gab der Anfechtung statt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück.
Trennung der Betriebseinheiten und Bedeutung der Leitungsebene
Das Gericht stellte klar, dass die fünf Filialen nicht durch einen einheitlichen Leitungsapparat verklammert seien. Die Rolle des Betriebsleiters reiche nicht aus, um eine betriebsratsfähige Einheit zu begründen. Maßgeblich sei, ob die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten tatsächlich auf einer zentralen Ebene erfolgt. Das sei hier nicht der Fall. Die Entscheidungsbefugnis in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten liege bei der Zentrale. Der Betriebsleiter verfüge lediglich über konzeptionelle Aufgaben, nicht aber über die tatsächliche Leitungsmacht.
Ob eine Filiale im Organigramm als Betriebsstelle bezeichnet werde, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein die tatsächliche Organisationsstruktur und Leitungsmacht im Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Auch der Versuch, sich auf eine Betriebsstelle im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG zu berufen, führte zu keinem anderen Ergebnis: Auch dann wäre an jedem Standort ein eigener Betriebsrat zu wählen gewesen.
Widersprüchliches Verhalten des Wahlvorstands
Unabhängig von der fehlerhaften Zusammenfassung der Betriebseinheiten stellte das Gericht einen weiteren Anfechtungsgrund fest: Der Wahlvorstand hatte sechs Arbeitnehmer nicht auf die Wählerliste gesetzt, weil sie angeblich leitende Angestellte seien. Dennoch wurden diese Personen bei der Berechnung des Minderheitengeschlechts nach § 15 Absatz 2 BetrVG sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Stützunterschriften berücksichtigt.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als widersprüchlich und anfechtungsrelevant. Der Wahlvorstand müsse sich hinsichtlich der Wahlberechtigung eindeutig entscheiden. Wer nicht zur Wahl zugelassen wird, darf auch nicht zur Berechnung der übrigen Wahlvoraussetzungen herangezogen werden.
Zeitpunkt der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl
Ein weiterer Punkt betraf die Berechnung der nötigen Stützunterschriften nach § 14 Absatz 4 Satz 3 BetrVG. Der Wahlvorstand hatte die Zahl der am Stichtag Beschäftigten zugrunde gelegt, auch wenn deren Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum Wahltag bereits feststand. Das Gericht ließ diese Berechnung letztlich offen, deutete jedoch Zustimmung zu einer stichtagsbezogenen Berechnungslösung an, wie sie von Teilen der Literatur vertreten wird.
Gleichwohl sprach sich das Gericht in der Anmerkung kritisch gegen eine Differenzierung zwischen der Berechnung der „regelmäßig Beschäftigten“ im Sinne des § 9 BetrVG und der Stützunterschriftenregelung aus. Es sei sachgerecht, ein einheitliches Berechnungsmodell anzuwenden, um Rechtsklarheit zu schaffen und Manipulationen zu vermeiden.
Einordnung und Bewertung
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur fehleranfälligen Durchführung von Betriebsratswahlen bei unklarer oder überkomplexer Organisationsstruktur. Gerade in Unternehmen mit dezentraler Leitung oder mehreren Filialen ist größte Sorgfalt bei der Abgrenzung von Betrieben oder Betriebsteilen geboten. Der Versuch, mehrere Filialen über eine vermeintlich zentrale Leitungsfigur zu verklammern, muss sich an strengen materiellen Kriterien messen lassen.
Ebenso deutlich zeigt die Entscheidung, dass formale Fehler im Wahlverfahren – wie eine widersprüchliche Behandlung der Wahlberechtigung – allein zur Anfechtbarkeit führen können, wenn deren Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden können. Der Schutz der demokratischen Legitimation des Betriebsrats beginnt bei der fehlerfreien Erstellung der Wählerliste und endet bei den präzise ermittelten Stützunterschriften.
Hinweise für die Praxis
Wahlvorstände müssen sich bewusst sein, dass widersprüchliches Verhalten bei der Wahlberechtigung anfechtungsrelevante Fehler darstellt. Es ist unerlässlich, die Rechtstellung aller Beschäftigten eindeutig zu bestimmen und sämtliche Berechnungen konsequent auf dieser Grundlage zu führen.
Zur Vermeidung kostspieliger Wiederholungswahlen ist es empfehlenswert, den gesamten Wahlprozess rechtlich begleiten zu lassen. Schon einfache Rechen- oder Bewertungsfehler können zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen.
Beratung
Dr. Dominic Gottier berät und vertritt nationale und internationale Arbeitnehmervertretungen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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