Nicht angefochtene Betriebsratswahl – zur Zuständigkeit des Betriebsrats und zum Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Wird eine Betriebsratswahl nicht angefochten, steht die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats grundsätzlich fest. Arbeitnehmer können sich dann nicht später darauf berufen, der Betriebsrat hätte wegen einer fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung auch für andere Betriebsteile zuständig sein müssen.
Leitsatz
Bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die ihn mitgewählt hat. Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtigt dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht. Es widerspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist.
Anmerkung zu:
LArbG Köln, 7. Kammer, Urteil, 02.09.2025, 7 SLa 127/25
Problemstellung
Ist eine Betriebsratswahl nicht angefochten worden, bestimmt sich die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats nach dem Wahlakt. Auch wenn der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte, repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die an seiner Wahl beteiligt war. Eine Beteiligung nach §§ 111 ff. BetrVG kann ein Arbeitnehmer deshalb nicht mit der Begründung verlangen, der gewählte Betriebsrat sei wegen einer fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung auch für einen nicht beteiligten Betriebsteil zuständig. § 113 Absatz 3 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durchgeführt hat, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem zuständigen Betriebsrat versucht zu haben. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer auf die Zuständigkeit eines bereits gewählten, aber von ihm nicht mitgewählten Betriebsrats berufen kann, wenn dieser Betriebsrat wegen einer Verkennung des Betriebsbegriffs auch für seinen Betriebsteil zuständig gewesen sein soll.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beklagte betrieb ein überregional tätiges Wachdienstunternehmen mit einer Zentrale in Köln. Dort war ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger war seit 2004 als Einsatzleiter im Objekt Ko beschäftigt. Die dort eingesetzte Belegschaft nahm an keiner Betriebsratswahl für die Zentrale teil. Die Wahlen des in der Zentrale gebildeten Betriebsrats blieben unangefochten.
Nachdem die Beklagte den Auftrag für den Veranstaltungsschutz im Objekt Ko verloren hatte, entschloss sie sich, die dortige Tätigkeit zum 30. November 2024 einzustellen. Gegenüber dem Kläger sprach sie eine betriebsbedingte Kündigung aus und unterbreitete ihm zugleich ein Änderungsangebot für ein anderes Objekt, das dieser nicht annahm.
Der Kläger verlangte daraufhin einen Nachteilsausgleich nach § 113 Absatz 3 BetrVG. Er machte geltend, die Beklagte habe vor Durchführung der Betriebsänderung mit dem in der Zentrale gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen müssen. Das Objekt Ko sei kein eigenständiger Betrieb gewesen, sondern nur unselbständiger Betriebsteil der Zentrale. Die dort eingesetzten Arbeitnehmer seien von den Betriebsratswahlen systematisch ferngehalten worden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LArbG Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des LArbG, scheitere der Anspruch bereits daran, dass kein zuständiger Betriebsrat vorhanden gewesen sei, mit dem die Beklagte einen Interessenausgleich hätte versuchen können. Dabei könne offenbleiben, ob das Objekt Ko betriebsverfassungsrechtlich ein eigenständiger Betrieb oder ein unselbständiger Betriebsteil der Zentrale gewesen sei. Im ersten Fall fehle es unstreitig an einem Betriebsrat. Im zweiten Fall sei der in der Zentrale gewählte Betriebsrat nicht zuständig gewesen, weil die Belegschaft des Objekts Ko an seiner Wahl nicht teilgenommen habe.
Das LArbG Köln hat sich dabei der Rechtsprechung des BAG angeschlossen, wonach bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl der gewählte Betriebsrat nur die Belegschaft repräsentiert, die ihn mitgewählt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 ABR 62/94). Auch wenn der Betriebsbegriff bei der Wahl verkannt worden sein sollte, bleibe die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats hiervon grundsätzlich unberührt. Es widerspreche dem Erfordernis der Rechtssicherheit, wenn die Zuständigkeit des Betriebsrats bei jeder einzelnen Ausübung eines Beteiligungsrechts erneut in Frage gestellt werden könnte. Auch insoweit folgt das LArbG Köln der Rspr. des BAG.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung steht in unmittelbarer Linie zu der Rspr. des BAG zur Reichweite der Zuständigkeit eines gewählten, aber nicht angefochtenen Betriebsrats. Das BAG hat bereits für die Anhörung § 102 BetrVG entschieden, dass ein Betriebsrat bei nicht angefochtener Wahl nur die Belegschaft repräsentiert, die ihn mitgewählt hat (vgl. BAG Urteil vom 03.06.2004 2 AZR 577/03, BAG Urteil vom 23.03.2006 2 AZR 162/05). Auch wenn der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte, bleibt die Wirksamkeit und Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats für die von der Wahl erfasste Einheit grundsätzlich bestehen. Das LArbG Köln überträgt diese Grundsätze folgerichtig auf §§ 111 ff. BetrVG. Das überzeugt. Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff gilt nicht nur für § 102 BetrVG, sondern für das gesamte Betriebsverfassungsrecht. Die Zuständigkeitsfrage kann deshalb nicht je nach Beteiligungsrecht unterschiedlich beantwortet werden. Andernfalls müsste bei jeder einzelnen Beteiligung erneut geklärt werden, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für die betroffene Organisationseinheit zuständig ist. Das liefe dem durch § 19 BetrVG gesicherten Bestandsschutz der Wahl zuwider.
Auffassungen, wonach auch nicht beteiligte Arbeitnehmer eines unselbständigen Betriebsteils vom bereits gewählten Betriebsrat vertreten würden, verkennen den Legitimationszusammenhang der Wahl. Bei einem größeren Betriebsteil kann dessen fehlende Beteiligung die Größe und Zusammensetzung des Gremiums sowie das Wahlverfahren maßgeblich beeinflussen. Das LArbG hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat der Zentrale ein massives Legitimationsdefizit hätte, wenn er zuständig für einen Interessenausgleich wäre, aber von keinem Arbeitnehmer im Objekt Ko tatsächlich gewählt worden wäre. Dies ist mit dem demokratischen Legitimationsgedanken unvereinbar.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Betriebsverfassungsrecht. Arbeitnehmer können einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG nicht darauf stützen, dass ein bereits gewählter, aber von ihnen nicht mitgewählter Betriebsrat wegen einer Verkennung des Betriebsbegriffs auch für ihre Einheit zuständig gewesen sei. Maßgeblich bleibt, ob ein zuständiger Betriebsrat vorhanden war, mit dem tatsächlich ein Interessenausgleich hätte versucht werden können.
Für die Praxis folgt daraus, dass Fehler bei der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung frühzeitig mit den hierfür vorgesehenen Instrumenten geltend zu machen sind. In Betracht kommen insbesondere das Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG, der Einspruch gegen die Wählerliste und die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG. Unterbleibt dies, steht die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich fest. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können die Frage dann nicht bei Ausübung einzelner Beteiligungsrechte erneut aufrollen.