Der Gesamtbetriebsrats
Der Gesamtbetriebsrat (GBR) spielt eine zentrale Rolle in Unternehmen mit mehreren BetriebsrĂ€ten, wenn betriebsĂŒbergreifende Angelegenheiten zu regeln sind. Seine ZustĂ€ndigkeit wird gemÀà § 50 Abs. 1 BetrVG dann relevant, wenn eine Regelung durch die einzelnen BetriebsrĂ€te innerhalb ihrer Betriebe nicht möglich ist, etwa bei der EinfĂŒhrung unternehmenseinheitlicher Richtlinien oder bei betriebsĂŒbergreifenden MaĂnahmen wie Massenentlassungen. GrundsĂ€tzlich bleibt die ZustĂ€ndigkeit jedoch bei den lokalen BetriebsrĂ€ten. Das Bestehen eines GBR bedeutet nicht automatisch, dass die BetriebsrĂ€te ihre Kompetenzen verlieren. Vielmehr bedarf es eines formellen Beschlusses des Betriebsrats, um ZustĂ€ndigkeiten an den GBR zu ĂŒbertragen (§ 50 Abs. 2 BetrVG).Â
Ein solcher Ăbertragungsbeschluss ist notwendig, damit der GBR in bestimmten Angelegenheiten tĂ€tig werden kann, die ansonsten der originĂ€ren ZustĂ€ndigkeit des Betriebsrats unterliegen wĂŒrden. Ohne eine solche Ăbertragung verbleiben alle Rechte und Pflichten bei den BetriebsrĂ€ten. Dies unterstreicht die Bedeutung der BetriebsrĂ€te als primĂ€re Interessenvertreter der Belegschaft, auch wenn ein GBR existiert.Â
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