Die Betriebsratssitzung
Die Einberufung weiterer Sitzungen erfolgt gemäß Absatz 2 durch den gewählten Betriebsratsvorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter. Eine Sitzung muss nach einem Beschluss des Betriebsrats, turnusmäßig nach der Geschäftsordnung oder auf Antrag des Arbeitgebers bzw. eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats durch den Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus hat er die Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Andere Personen, wie z.B. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, können die Durchführung einer Betriebsratssitzung lediglich anregen (Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 21; Fitting Rn. 30). Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert, ergibt sich das Einberufungsrecht in der Regel aus der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Fehlt eine entsprechende Regelung, kann in dringenden Fällen jedes Mitglied des Betriebsrats eine Sitzung einberufen (Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 17; Fitting Rn. 24).
Die Einladung der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Betriebsrats zu der Sitzung hat rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Betriebsrat keine wirksamen Beschlüsse fassen (BAG 24.5.2006, NZA 2006, 1364 ff.; 18.1.2006, AuA 2007, 697; 19.1.2005, ZBVR 2005, 110; 3.8.1999, AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 40; Fitting Rn. 45). Die Einladung kann formlos erfolgen. Einer gesonderten Mitteilung bedarf es nicht, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend oder mit dem Zeitpunkt und Ort der Sitzung einverstanden sind (Fitting Rn. 45; GK-BetrVG/Raab Rn. 25). Ist ein Betriebsratsmitglied an der Teilnahme verhindert, muss es dies dem Vorsitzenden gemäß Absatz 2 Satz 5 unverzüglich mitteilen. Diese Anzeigepflicht soll dem Vorsitzenden ermöglichen, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu laden. Die Reihenfolge der zu ladenden Ersatzmitglieder ergibt sich aus § 25 Abs. 2 (LAG SchlH 1.11.2012, DB 2012, 2816; ErfK/Koch § 25 Rn. 5).
Eine Einladung des Ersatzmitgliedes kann nur dann unterbleiben, wenn der Verhinderungsfall so plötzlich eintritt, dass eine rechtzeitige Einladung nicht mehr möglich ist (BAG 3.8.1999, AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7). Neben den in Absatz 2 genannten Personen sind bei Vorliegen eines Teilnahmerechts gemäß Absatz 4 auch der Arbeitgeber und unter den Voraussetzungen des § 31 eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Die Tagesordnung muss nicht gleichzeitig mit der Einladung übermittelt werden, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Es ist nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat Abschriften aller vorliegenden Unterlagen oder sonstige Informationen übersandt werden (Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 38). Hat der Vorsitzende zwar eine Sitzung einberufen und rechtzeitig eingeladen, jedoch pflichtwidrig einen Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt, kann dieser bei einstimmigem Beschluss der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden (BAG 15.4.2014, BAGE 148, 26; 22.1.2014, NZA 2014, 441 f.; ErfK/Koch Rn. 2; für eine Ergänzung bereits durch ein Mehrheitsvotum Fitting Rn. 33; GK-BetrVG/Raab Rn. 32).
Ob eine Einladung „rechtzeitig“ erfolgt ist, kann nicht anhand einer festen zeitlichen Grenze bestimmt werden. Auch eine sehr kurzfristige Einladung kann noch rechtzeitig sein. Es muss gewährleistet sein, dass sich der Eingeladene auf die Sitzung vorbereiten kann (Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 38; Fitting Rn. 44a; GK-BetrVG/Raab Rn. 35). Wird z.B. regelmäßig eine Einladung zu den wöchentlichen Sitzungen sechs oder sieben Kalendertage im Voraus verschickt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts „Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung“ eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht mehr rechtzeitig (LAG Düsseldorf 26.10.2007, ZBVR online 2008, Nr. 6, 14 ff.).
Effiziente Betriebsratssitzungen
Sie haben Fragen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Organisation von Betriebsratssitzungen?
Kontrollfragen und Antworten
- Wer ist in der Regel für die Einberufung von Betriebsratssitzungen verantwortlich?
Der Betriebsratsvorsitzende ist für die Einberufung zuständig. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.
- Unter welchen Umständen muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen?
Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn:
- der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat,
- dies gemäß der Geschäftsordnung vorgesehen ist,
- der Arbeitgeber es verlangt, oder
- ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Einberufung beantragt.
- Wer kann die Durchführung einer Betriebsratssitzung lediglich anregen?
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann die Abhaltung einer Betriebsratssitzung lediglich anregen, hat aber kein Recht, diese selbst einzuberufen.
- Was passiert, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und es keine Regelung in der Geschäftsordnung gibt?
In dringenden Fällen kann dann jedes Betriebsratsmitglied eine Sitzung einberufen.
- Wie und wann müssen Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung eingeladen werden?
Die Einladung muss rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine formlose Einladung ist möglich, sofern alle Mitglieder mit dem Zeitpunkt und Ort der Sitzung einverstanden sind.
- Was ist zu tun, wenn ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen?
Das Mitglied muss dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitteilen, damit dieser rechtzeitig ein Ersatzmitglied einladen kann.
- Unter welchen Bedingungen kann auf eine Einladung eines Ersatzmitglieds verzichtet werden?
Auf eine Einladung eines Ersatzmitglieds kann nur verzichtet werden, wenn der Verhinderungsfall so plötzlich eintritt, dass eine rechtzeitige Einladung nicht mehr möglich ist.
- Wer muss neben den Betriebsratsmitgliedern noch zur Sitzung eingeladen werden, wenn ein Teilnahmerecht besteht?
Der Arbeitgeber und, unter bestimmten Voraussetzungen, eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft müssen eingeladen werden, wenn sie ein Teilnahmerecht haben.
- Wann muss die Tagesordnung mitgeteilt werden?
Die Tagesordnung muss nicht gleichzeitig mit der Einladung versandt werden; sie kann auch nachgereicht werden.
- Kann ein Tagesordnungspunkt nachträglich aufgenommen werden, wenn er bei der ursprünglichen Einladung vergessen wurde?
Ja, ein Punkt kann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder einstimmig zustimmen.
- Was bedeutet „rechtzeitige“ Einladung?
Eine Einladung ist rechtzeitig, wenn die Mitglieder genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, aber die Mitglieder müssen in der Lage sein, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.