Einigungsstelle trotz Formmangels: Untersuchungsgrundsatz geht vor
Kann ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle auch dann Erfolg haben, wenn Unterlagen zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung zunächst nur in Papierform vorgelegt wurden? Und welche Prüfpflichten treffen das Gericht, wenn der Vortrag der Antragstellerseite streitig bleibt?
Mit Beschluss vom 25. März 2025 – LArbG Frankfurt 4 TaBV 25/24 hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt klargestellt, dass das Gericht im Beschlussverfahren nach § 83 Absatz 1 ArbGG verpflichtet ist, auf die vollständige Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Auch wenn elektronische Dokumente nach § 46g ArbGG nicht ordnungsgemäß eingereicht wurden, ist das Gericht nicht berechtigt, den Antrag ohne weitere Aufklärung zurückzuweisen. Maßgeblich ist, ob sich die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung nachträglich klären lässt.
Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit der geplanten Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Nutzung der Software FAID Timezone durch eine Personalvertretung im Bereich des Cockpitpersonals. Die Arbeitgeberin hatte den Antrag auf Einsetzung mit der Begründung angegriffen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Antragstellerin. Die zunächst nur in Papierform vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die Anforderungen des § 46g ArbGG. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf Beschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass bei streitigem Vortrag zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung das Gericht gehalten ist, die Antragstellerin aufzufordern, die maßgeblichen Tatsachen zu erläutern und Unterlagen wirksam vorzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz verlange auch, dem Antragsteller Gelegenheit zur Protokollierung des Vortrags oder zur Nachholung der Unterlagen in elektronischer Form zu geben.
Selbst wenn das elektronische Übermittlungsgebot aus § 46g ArbGG verletzt worden sei, rechtfertige dies nicht ohne Weiteres eine Zurückweisung des Antrags. Das Gericht müsse im Gegenteil prüfen, ob eine nachträgliche Heilung oder Klärung des Sachverhalts möglich sei. Eine frühzeitige Zurückweisung ohne Hinweispflicht verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
Im konkreten Fall wurde die erforderliche Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren nachgeholt und in elektronischer Form eingereicht. Das reichte dem Gericht aus. Es betonte, dass auch bei zunächst unvollständigem oder formwidrigem Vortrag eine nachträgliche Klärung möglich sei, solange am Ende des Verfahrens die Ordnungsgemäßheit der Beschlusslage zweifelsfrei festgestellt werden könne.
Zudem stellte das Landesarbeitsgericht klar, dass der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle auch materiell begründet sei. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liege nicht vor. Die Software FAID Timezone könne objektiv zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeignet sein. Die technische Einrichtung erfasse unter anderem Flugdienste, Schichtfolgen, Umläufe und individuelle Belastungswerte. Schon die Möglichkeit, dass die Daten einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden könnten, genüge für die Mitbestimmung. Auf eine subjektive Überwachungsabsicht komme es nicht an.
Auch die innerbetriebliche Verhandlungspflicht vor Anrufung der Einigungsstelle sei erfüllt gewesen. Es genüge, wenn ein ernsthafter Versuch zur Einigung unternommen wurde. Bestehen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung unüberbrückbare Differenzen zwischen den Betriebspartnern, sei ein weiterer Einigungsversuch entbehrlich. Die Einigungsstelle dürfe dann auch bei zunächst unzureichender Kommunikation eingesetzt werden.
Beratung
Dr. Dominic Gottier berät und vertritt nationale und internationale Arbeitnehmervertretungen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Beteiligungsverfahren, im Betriebsverfassungsrecht sowie in der Verhandlungsführung vor Einigungsstellen.
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