Entgeltfortzahlung trotz Krankheitszweifeln – wann der Beweiswert einer AU erschüttert ist
Der bloße Vorwurf, ein Arbeitnehmer habe „Krankfeiern“ angekündigt, reicht nicht aus, um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu zerstören. Der Arbeitgeber muss diese Indiztatsache beweisen; gelingt das nicht, bleibt es beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Orientierungssatz
Behauptet der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer habe vor Beginn der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit angekündigt, er werde sich krankschreiben lassen, erschüttert dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann, wenn der Arbeitgeber diese Indiztatsache beweist. Verbleibt nach der Beweisaufnahme ein non liquet, bleibt es beim hohen Beweiswert der Bescheinigung und beim Anspruch aus § 3 Absatz 1 EntgFG.
Anmerkung zu:
ArbG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – 3 Ca 438/25
Problemstellung
Das ArbG Nordhausen hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den Beweiswert zweier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dadurch erschüttert, dass er behauptet, die Arbeitnehmerin habe im Zusammenhang mit ihrer Eigenkündigung und der Ablehnung einer innerbetrieblichen Umsetzung angekündigt, nunmehr „krank zu machen“ und sich einen „Krankenschein“ zu besorgen. Dogmatisch betraf der Fall die vorgelagerte Frage, wer die Indiztatsache des angekündigten Krankfeierns zu beweisen hat, und die daran anschließende Frage, ob die Darlegungs- und Beweislast zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bereits durch die bloße Behauptung solcher Umstände auf den Arbeitnehmer zurückfällt.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin war seit 2009 bei der beklagten Krankenhausträgerin beschäftigt, zuletzt in der Telefonzentrale im Dreischichtsystem. Sie hatte ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten mit der Schichtarbeit wiederholt angesprochen und sich im März 2025 auf eine intern ausgeschriebene Stelle als medizinische Schreibkraft beworben. Nachdem die Beklagte eine Umsetzung abgelehnt hatte, übergab die Klägerin am Morgen des 26.03.2025 nach Beendigung einer Nachtschicht ihre ordentliche Kündigung zum 30.09.2025. Noch am selben Vormittag suchte sie ihre Hausärztin auf. Diese bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 26.03. bis 23.04.2025. Am 22.04.2025 wurde eine Folgearbeitsunfähigkeit bis 06.05.2025 bescheinigt. Die Beklagte verweigerte für den Zeitraum vom 26.03. bis 06.05.2025 die Entgeltfortzahlung und berief sich darauf, die Klägerin habe gegenüber ihrer Vorgesetzten angekündigt, sie werde jetzt erst einmal krankmachen, sich einen Krankenschein holen und später mit neuer Diagnose zurückkehren, um nicht ins Krankengeld zu fallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf den Zinsbeginn für einen Teilbetrag stattgegeben. Es hat ausgeführt, die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei das gesetzlich vorgesehene und beweisrechtlich besonders gewichtige Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die von der Beklagten behaupteten Äußerungen der Klägerin seien ihrer Art nach geeignet, den Beweiswert der Bescheinigungen zu erschüttern. Stehe ein angekündigtes Krankfeiern fest, verliere die Bescheinigung ihren Beweiswert.
Entscheidend sei jedoch, dass die Beklagte diese Indiztatsache nicht bewiesen habe. Die vernommene Vorgesetzte habe den Beklagtenvortrag bestätigt. Die Klägerin habe ihn im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestritten und eine abweichende Gesprächssituation geschildert. Beide Darstellungen hätten auf das Gericht gleichermaßen glaubhaft gewirkt. Damit verbleibe ein non liquet. Dieses gehe zulasten der Beklagten, weil sie die den Beweiswert erschütternde Tatsache darzulegen und zu beweisen habe. Die Klägerin müsse deshalb ihre Erkrankung nicht weiter konkretisieren. Es bleibe bei dem hohen Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit beim Anspruch aus § 3 Absatz 1 EntgFG.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung bewegt sich in der Linie der neueren Rechtsprechung des Fünften Senats zum Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Das BAG misst der ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung wegen ihrer normativen Verankerung in § 5 und § 7 EntgFG weiterhin hohen Beweiswert bei. Zugleich hat es die Fallgruppen der Erschütterung in den letzten Jahren sichtbar ausdifferenziert. Zunächst hat es für die Eigenkündigung entschieden, dass eine am Tag der Kündigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist erfasst, den Beweiswert erschüttern kann. Danach hat es klargestellt, dass dies nicht auf den Fall der Eigenkündigung beschränkt ist, dass mehrere Bescheinigungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind und dass der Arbeitgeber keine Tatsachen vortragen muss, die bereits den Gegenbeweis erbringen. Zuletzt hat der Senat die Gesamtwürdigung atypischer Umstände weiter geschärft und erneut hervorgehoben, dass nach erfolgreicher Erschütterung die volle Darlegungs- und Beweislast zur Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitnehmer zurückfällt (vgl. BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 248/23, BAG, Urt. v. 18.09.2024 – 5 AZR 29/24, BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24.)
Gerade daran gemessen arbeitet das ArbG Nordhausen die dogmatisch richtige Zäsur sauber heraus. Die von der Beklagten behauptete Äußerung der Klägerin wäre, wäre sie bewiesen, ohne Weiteres eine erhebliche Indiztatsache. Der Fall unterscheidet sich aber von den BAG-Entscheidungen dadurch, dass die erschütternde Tatsache hier nicht in objektiv feststellbaren zeitlichen Auffälligkeiten lag, sondern in einem streitigen Gesprächsinhalt. In den Entscheidungen des Fünften Senats standen überwiegend äußere, verifizierbare Umstände im Vordergrund, etwa die passgenaue Deckung von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit, der unmittelbare Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis oder weitere ungewöhnliche Begleitumstände. Das ArbG Nordhausen hatte deshalb nicht vorrangig eine wertende Gesamtschau unstreitiger Indizien vorzunehmen, sondern zunächst zu klären, ob die tragende Indiztatsache überhaupt bewiesen ist. Erst nach dieser Vorfrage hätte sich die sekundäre Darlegung des Arbeitnehmers zur Krankheit eröffnet.
Das Urteil ist deshalb keine Abweichung von der BAG-Rechtsprechung, sondern deren konsequente Anwendung. Es trennt zwischen der Eignung einer behaupteten Tatsache, den Beweiswert zu erschüttern, und dem Beweis dieser Tatsache. Die abgestufte Darlegungs- und Beweislast verschiebt sich nicht schon deshalb, weil der Arbeitgeber einen plausiblen Verdacht formuliert. Er muss die Indiztatsachen beweisen, auf die er die Erschütterung stützt. Misslingt ihm dies, bleibt es bei der originären Beweisführung durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eben deshalb musste die Klägerin hier weder ihre Diagnose offenlegen noch ihre Beschwerden laienhaft näher schildern. Das wäre erst nach erfolgreicher Erschütterung erforderlich geworden. So verlangt etwa das LAG Köln nach erschüttertem Beweiswert substantiierten Vortrag zu Beschwerden, Beeinträchtigungen, Verhaltensmaßregeln und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. LAG Köln, Urt. v. 03.06.2025 – 7 SLa 54/25).
Dogmatisch hervorzuheben ist ferner, dass das Arbeitsgericht den prozessualen Ausgangspunkt nicht aus dem Blick verliert. Die Klägerin hat keinen Gegenbeweis geführt. Sie hat den Prozess gewonnen, weil die Beklagte die ihr obliegende Indiztatsache nicht bewiesen hat. Das ist für die Einordnung des non liquet wesentlich. Es handelt sich nicht um eine positive richterliche Überzeugung von der Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags, sondern um das Ausbleiben der für die Erschütterung erforderlichen Überzeugung nach § 286 ZPO. Gerade darin liegt die Tragweite der Entscheidung.
Auswirkungen für die Praxis
Prozessual bemerkenswert ist weniger die Annahme eines non liquet als deren Grundlage. Das Arbeitsgericht hat die den Beweiswert erschütternde Indiztatsache nicht aufgrund widerstreitender förmlicher Beweismittel verneint, sondern nach Vernehmung der Vorgesetzten als Zeugin und persönlicher Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO offen gelassen. Die persönliche Anhörung ist keine Parteivernehmung und kein förmliches Beweismittel. Gleichwohl durfte das Gericht die Angaben der Klägerin in seine freie Würdigung nach § 286 ZPO einstellen. Darin liegt hier kein prozessualer Fehler, weil das Gericht keine positive Feststellung zugunsten der Klägerin getroffen, sondern lediglich das Misslingen des von der Beklagten zu führenden Indizbeweises angenommen hat. Gerade diese Unterscheidung ist dogmatisch wesentlich. Die Anhörung nach § 141 ZPO ersetzt nicht den Beweis der Gegenpartei, sie kann aber verhindern, dass das Gericht sich von der Richtigkeit einer einseitig durch Zeugenbeweis gestützten Gesprächsdarstellung überzeugt. Damit fügt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung ein, nach der die persönliche Anhörung und gegebenenfalls die Parteivernehmung aus Gründen prozessualer Waffengleichheit namentlich bei beweisarmen Gesprächssituationen geboten sein können. Erst wenn die erschütternde Indiztatsache feststeht, fällt die Darlegungs- und Beweislast zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitnehmer zurück.