Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Können Zweifel an einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen, um die Entgeltfortzahlung zu verweigern? Und unter welchen Voraussetzungen gilt der Beweiswert einer solchen Bescheinigung als erschüttert?

Mit Urteil vom 12. März 2025 – LArbG Chemnitz 4 Sa 350/24 hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach eigener Kündigung abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Erschütterung des Beweiswertes der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und stellte hohe Anforderungen an den nachfolgenden Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Ausgangspunkt war die Weigerung des Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Unmittelbar nach dem Scheitern der Gespräche meldete sich der Kläger krank. Es folgte eine fristgerechte Eigenkündigung, begleitet von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist reichten.

Das Gericht wertete die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Wunsch nach Aufhebungsvertrag, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und der passgenauen Laufzeit der Atteste bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als erhebliches Indiz. Der Beweiswert sei dadurch erschüttert.

Ergänzend traten weitere Unstimmigkeiten hinzu. So nannte der Kläger zunächst Rückenschmerzen als Grund für sein Fernbleiben, ließ sich dann aber wegen einer generalisierten Angststörung krankschreiben. Die Diagnose sei nach Angaben der behandelnden Ärztin ausschließlich nonverbal gestellt worden. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit nicht wieder aufgenommen und sich in seiner Kündigung bereits abschließend von der Arbeitgeberin verabschiedet.

Nach der Erschütterung des Beweiswertes traf den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser sei er nicht nachgekommen. Die Zeugin, eine behandelnde Ärztin, habe lediglich das allgemeine Krankheitsbild einer Panikstörung dargestellt, jedoch keine konkreten Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers gemacht. Auch der Kläger selbst habe keine eigenen Ausführungen zu seiner Erkrankung gemacht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG bestehe nicht.

Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bereits mit Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 hatte das BAG entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert verlieren kann, wenn sie passgenau die Kündigungsfrist umfasst und zeitlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. Diese Rechtsprechung wurde jüngst mehrfach bestätigt, unter anderem mit BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 und BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 248/23.

Im konkreten Fall kam das LArbG Chemnitz zu dem Ergebnis, dass der Kläger bereits im Rahmen des Personalgesprächs seinen Beendigungswunsch geäußert hatte. Die nachträglich eingereichten Atteste deckten exakt die Kündigungsfrist ab. Die Umstände des Falles sowie die inhaltlichen Widersprüche führten zu berechtigten Zweifeln. Der Rückdatierung der Erstbescheinigung fehlte es an einer tragfähigen Begründung. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügten nicht, um den Anspruch zu begründen.

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Zweifel zu äußern, wenn eine Arbeitsunfähigkeit exakt mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt. Erschütterung des Beweiswertes bedeutet nicht den automatischen Wegfall der Entgeltfortzahlung. Doch ab diesem Zeitpunkt trifft den Arbeitnehmer die volle Beweislast und die sog. sekundäre Beweislast. Dieser muss konkret und substantiiert darlegen, warum eine Arbeitsunfähigkeit bestand und inwieweit sie zur Dienstunfähigkeit geführt hat.

Ein bloßer Hinweis auf ein ärztliches Attest genügt dann nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise schildern. Ohne eine solche Darstellung – insbesondere bei nicht näher konkretisierter psychischer Erkrankung – besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Entscheidung des LArbG Chemnitz ist rechtskräftig. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2025 durch das Bundesarbeitsgericht verworfen (5 AZN 61/25).

Beratung

Nicolas Lepper berät und vertritt Führungskräfte und Arbeitnehmer in allen Bereichen des individuellen Arbeitsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, der Begleitung von Kündigungsschutzverfahren sowie der rechtlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen, Aufhebungsvereinbarungen und Abwicklungsregelungen.

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