Die 5 größten Fehler bei Kündigungen – So setzen Sie sich erfolgreich zur Wehr

Die 5 größten Fehler bei Kündigungen – So setzen Sie sich erfolgreich zur Wehr

Die Kündigung trifft Sie völlig unerwartet? Plötzlich steht der Job auf dem Spiel, und Existenzängste machen sich breit. Doch nicht jede Kündigung ist wirksam – in vielen Fällen gibt es rechtliche Wege, sich dagegen zu wehren. Schnell handeln ist jetzt entscheidend! In diesem Beitrag werden die fünf häufigsten Fehler von Arbeitgebern bei Kündigungen aufgezeigt und erklärt, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um Ihre Erfolgschancen zu prüfen! Denken Sie daran: Es bleiben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Danach gilt die Kündigung als wirksam!

1. Formfehler: Mündliche oder elektronische Kündigung ist unwirksam

Welche Form muss die Kündigung haben?

Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam! Auch eine eingescannt unterschriebene Kündigung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Es muss ein schriftliches Dokument mit Originalunterschrift des Arbeitgebers oder einer zur Kündigung berechtigten Person vorliegen. Zudem ist eine Paraphe nicht ausreichend – die Unterschrift muss vollständig sein.

2. Kündigungsfristen während der Probezeit

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist. In einigen Branchen wie dem öffentlichen Dienst, der Pflege oder dem Bildungssektor gelten abweichende Regelungen mit längeren Kündigungsfristen oder besonderen Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer. sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist. In einigen Branchen, wie im öffentlichen Dienst oder in tarifgebundenen Unternehmen, können jedoch abweichende Regelungen gelten., sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Der Arbeitgeber ist in der Probezeit berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung erfolgen.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer erhält seine Kündigung per WhatsApp-Nachricht. Da sie nicht schriftlich mit Originalunterschrift vorliegt, ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer kann weiterhin seinen Lohn fordern und gegen die Kündigung vorgehen.

Wie kann man sich wehren?

Eine mündliche oder elektronische Kündigung hat keine rechtliche Wirkung. Zweifel an der Form der Kündigung? Dann sollte diese schnellstmöglich geprüft werden! Eine Kündigungsschutzklage kann in vielen Fällen erfolgreich sein.

2. Fehlerhafte Verdachtskündigung: Arbeitnehmer müssen vorab angehört werden

Warum ist die Verdachtsanhörung so wichtig?

Arbeitgeber dürfen eine Kündigung nicht einfach auf bloßen Verdacht aussprechen. Vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingend anhören! Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer wird verdächtigt, Unternehmensdaten weitergegeben zu haben. Ohne ihn zu dem Vorwurf anzuhören, kündigt der Arbeitgeber fristlos. Da die Anhörung fehlt, ist die Kündigung unwirksam und kann erfolgreich angefochten werden.

Wie kann man sich wehren?

Falls eine Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung ausgesprochen wurde, ist sie unwirksam. In einem solchen Fall ist eine rechtliche Überprüfung dringend zu empfehlen, um die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen.

3. Betriebsratsanhörung: Pflicht für Arbeitgeber

Welche Fristen muss der Arbeitgeber beachten?

Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Wird diese Anhörung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. Zudem muss der Arbeitgeber die Anhörungsfrist des Betriebsrats abwarten. Kündigt der Arbeitgeber, bevor die Stellungnahme des Betriebsrats eingegangen ist oder bevor die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen mit Betriebsrat möchte einen Arbeitnehmer entlassen. Der Arbeitgeber hört den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an, doch anstatt die gesetzliche Frist für eine Stellungnahme abzuwarten, wird die Kündigung bereits am nächsten Tag ausgesprochen. Da die Stellungnahmefrist nicht eingehalten wurde, ist die Kündigung unwirksam.

Wie kann man sich wehren?

Viele Arbeitgeber begehen formale Fehler bei der Betriebsratsanhörung. Dies kann die Kündigung rechtlich angreifbar machen. Eine Kündigungsschutzklage kann in diesen Fällen erfolgreich sein!

4. Verspätete Kündigung: Fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen

Wann ist eine fristlose Kündigung unwirksam?

Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird (§ 626 Abs. 2 BGB). Zudem muss die Kündigung dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehenDer Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Geht die außerordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer verspätet zu, ist sie unwirksam.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber erfährt am 1. März von einem schwerwiegenden Pflichtverstoß eines Mitarbeiters. Das Kündigungsschreiben erstellt er am 13. März und versendet es per Post am 14. März. Der Arbeitnehmer erhält die Kündigung jedoch erst am 16. März. Da die Zwei-Wochen-Frist bereits überschritten wurde, ist die Kündigung unwirksam.

Wie kann man sich wehren?

Falls die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten oder der Zugang der Kündigung nicht nachweisbar ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist. Eine kostenlose Prüfung kann Klarheit schaffen!

5. Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Wann ist eine Abmahnung notwendig?

Insbesondere bei weniger gravierenden Pflichtverstößen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber oftmals eine Abmahnung aussprechen. Fehlt diese oder kann der Arbeitgeber sie nicht nachweisen, ist die Kündigung in vielen Fällen unwirksam. Der Arbeitgeber muss zudem nachweisen, dass die Abmahnung den formellen Anforderungen entspricht. Dies gelingt ihm nur, wenn er eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen hat. Hat der Arbeitgeber nur mündlich abgemahnt, kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig darauf berufen, dass die Abmahnung unwirksam ist – damit ist auch die Kündigung häufig unwirksam.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter kommt wiederholt wenige Minuten zu spät zur Arbeit. Sein Arbeitgeber spricht ihm mehrfach mündliche Abmahnungen aus, dokumentiert diese aber nicht. Im Prozess kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht mehr an den exakten Wortlaut der Abmahnungen erinnern. Der Arbeitgeber kann die wirksamen Abmahnungen daher nicht beweisen, weshalb das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

Wie kann man sich wehren?

Wurde vor der Kündigung keine oder eine fehlerhafte Abmahnung ausgesprochen? Dann besteht eine gute Chance auf eine erfolgreiche Klage! Eine rechtliche Prüfung ist dringend zu empfehlen.

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⚠ Achtung: Es bleiben nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Danach gilt die Kündigung als wirksam!

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