Geschäftsordnung des Betriebsrats

Geschäftsordnung § 36 BetrVG

Der Betriebsrat ist im Wesentlichen in seiner Arbeitsweise frei. Neben den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Betriebsratsarbeit (Was) obliegt die konkrete Ausgestaltung (Wie) dem Betriebsrat selbst.  

Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung (GO) gibt, um seine Arbeitsweise klar zu definieren und verbindliche Regeln für die Durchführung seiner Aufgaben festzulegen. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere dann, wenn der Betriebsrat eine bestimmte Größe erreicht hat oder wenn die Komplexität der betrieblichen Angelegenheiten dies erfordert. 

Die Geschäftsordnung wird im Beschlussverfahren mit absoluter Mehrheit beschlossen. Es gilt der Diskontinuitätsgrundsatz. Das heißt, dass die Geschäftsordnung automatisch mit (auch außerordentlicher) Wahl eines neuen Betriebsrats außer Kraft tritt (umstritten). Außerdem bedarf die Geschäftsordnung der Schriftform, dh sie muss in einer Urkunde schriftlich niedergelegt sein, die vom Vorsitzenden des Betriebsrats eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. 

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann eine Vielzahl von Themenbereichen. Dazu gehören unter anderem die Einberufung und Durchführung von Betriebsratssitzungen, die Beschlussfassung und Protokollierung, die Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats sowie die Kommunikation mit der Belegschaft und dem Arbeitgeber. Darüber hinaus können in der Geschäftsordnung Regelungen zu Vertretungsregelungen, zur Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie zu Fortbildungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder getroffen werden. Ziel ist es, klare und verbindliche Strukturen zu schaffen, die eine effektive und transparente Arbeit des Betriebsrats ermöglichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsordnung den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechen muss. Das bedeutet, dass die Regelungen in der Geschäftsordnung nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen dürfen. Sollte die Geschäftsordnung von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, sind die entsprechenden Regelungen unwirksam. Dies kann zur Folge haben, dass Beschlüsse oder Maßnahmen des Betriebsrats, die auf der Grundlage einer fehlerhaften Geschäftsordnung getroffen wurden, angefochten oder für ungültig erklärt werden können. Daher ist es unerlässlich, dass die Geschäftsordnung sorgfältig erarbeitet und regelmäßig überprüft wird, um sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht. 

Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht an die Geschäftsordnung gebunden: Er kann die Geschäftsordnung jederzeit aufheben und von ihr abweichen, sofern der jeweilige Beschloss die entsprechende absolute Mehrheit der Stimmen aufweist. 

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