Scheitern der Verhandlungen – Anrufung der Einigungsstelle
- 1. Wann gelten die Verhandlungen über den Interessenausgleich als gescheitert?
- 2. Wie wird das Scheitern festgestellt?
- 3. Wer kann die Einigungsstelle anrufen?
- 4. Was ist in der Einigungsstelle möglich?
- 5. Welche rechtlichen Folgen hat das Scheitern?
- 6. Fazit
- Verhandlungen festgefahren?
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1. Wann gelten die Verhandlungen über den Interessenausgleich als gescheitert?
Ein „Scheitern der Verhandlungen“ im Sinne des § 112 Abs. 2 BetrVG liegt vor, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat nach ernsthaften Bemühungen keine Einigung über den Interessenausgleich erzielen konnten und eine Fortsetzung der Verhandlungen erkennbar zwecklos ist.
Wichtig: Es genügt nicht, dass lediglich keine Einigung erzielt wurde – es muss sich um ein feststellbares Scheitern handeln.
2. Wie wird das Scheitern festgestellt?
Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. In der Praxis üblich und rechtssicher sind:
- Abschlussprotokoll mit Vermerk über das Scheitern,
- Schreiben einer Seite mit nachvollziehbarer Begründung,
- Betriebsratsbeschluss über das Abbruch der Verhandlungen.
Einseitige Erklärungen reichen aus, wenn sie plausibel darlegen, dass keine Fortführung mit Aussicht auf Erfolg mehr besteht.
Die bloße Weigerung des Arbeitgebers, weiter zu verhandeln, kann das Scheitern ebenfalls begründen.
3. Wer kann die Einigungsstelle anrufen?
Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können beide Seiten – Arbeitgeber oder Betriebsrat – die Einigungsstelle zur Vermittlung anrufen, wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich gescheitert sind.
Die Einigungsstelle wird in der Regel:
- Ggf. durch Antrag beim Arbeitsgericht gebildet (§ 76 Abs. 2 BetrVG), falls keine Einigung über den Vorsitzenden gelingt oder die Anzahl der Beisitzer
- paritätisch besetzt (mit Vorsitz durch unparteiische Person),
- mit dem Ziel, eine Einigung oder zumindest einen Vorschlag herbeizuführen.
Im Bereich des Interessenausgleichs ist die Einigungsstelle nur vermittelnd tätig – kein Spruch möglich (§ 112 Abs. 4 gilt nur für Sozialpläne).
4. Was ist in der Einigungsstelle möglich?
Die Einigungsstelle kann:
- Vorschläge zur Gestaltung des Interessenausgleichs unterbreiten,
- Gespräche strukturieren und Kompromisse moderieren,
- Einigungen protokollieren.
Sie kann jedoch keine Einigung erzwingen – ein verbindlicher Spruch ist beim Interessenausgleich nicht zulässig.
5. Welche rechtlichen Folgen hat das Scheitern?
Wenn der Arbeitgeber nach gescheiterten Verhandlungen eine Betriebsänderung ohne Rücksicht auf den Betriebsrat umsetzt, drohen:
- Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG,
- gerichtliche Auseinandersetzungen über den Verstoß gegen § 111 f. BetrVG,
- Beeinträchtigung nachgelagerter Verfahren (z. B. Kündigungsschutzklagen, Massenentlassungsanzeige).
Die Anrufung der Einigungsstelle dient daher auch dem rechtlichen Selbstschutz – sie dokumentiert das ernsthafte Bemühen um Einigung.
6. Fazit
Das Scheitern der Verhandlungen markiert einen kritischen Punkt im Verfahren nach § 111 BetrVG. Nur wer rechtzeitig und strukturiert dokumentiert – und ggf. die Einigungsstelle anruft – wahrt seine Beteiligungsrechte und schafft eine belastbare Grundlage für weitere Schritte.
Hinweis für Betriebsräte: Dokumentieren Sie das Scheitern sorgfältig – idealerweise mit Protokoll oder Beschluss – und prüfen Sie die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens über die Einigungsstelle. So schützen Sie sich vor dem Vorwurf, die Beteiligung selbst vereitelt zu haben.
Verhandlungen festgefahren?
Erfahren Sie, wie die Einigungsstelle helfen kann, Bewegung in festgefahrene Gespräche zu bringen – und wie Sie sich optimal vorbereiten.
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