Regelungssperre des Interessenausgleichs
- 1. Was bedeutet „Regelungssperre“ im Interessenausgleich?
- 2. Welche Inhalte sind im Interessenausgleich zulässig?
- 3. Welche Inhalte unterliegen der Regelungssperre?
- 4. Was passiert bei Verstößen gegen die Regelungssperre?
- 5. Wie grenzt man sauber ab?
- 6. Fazit
- Interessenausgleich oder Kündigung? Wir prüfen Ihre Situation.
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan
1. Was bedeutet „Regelungssperre“ im Interessenausgleich?
Die Regelungssperre bezeichnet die gesetzliche Begrenzung des Regelungsgegenstands im Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Interessenausgleich darf nur das „Ob“ und „Wie“ der geplanten Betriebsänderung regeln – nicht aber ihre wirtschaftlichen Folgen für die Belegschaft.
Diese materielle Trennung folgt aus dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wonach der Sozialplan gesondert das Ziel verfolgt, wirtschaftliche Nachteile „auszugleichen oder zu mildern“.
2. Welche Inhalte sind im Interessenausgleich zulässig?
Gegenstand des Interessenausgleichs dürfen insbesondere sein:
- Art, Umfang und Ziel der geplanten Maßnahme (z. B. Stilllegung, Verlagerung, Fusion),
- Zeitliche Abläufe und Umsetzungsstufen,
- betroffene Bereiche, Funktionen, Betriebsteile,
- Auswahlkriterien bei Personalmaßnahmen (z. B. nach Qualifikation, Sozialstruktur),
- Organisationsveränderungen (z. B. Leitungsstruktur, Zuständigkeiten).
Zulässig ist auch die namentliche Benennung betroffener Arbeitnehmer, sofern sachlich gerechtfertigt – mit Auswirkungen auf die Beweiserleichterung gemäß § 1 Abs. 5 KSchG.
3. Welche Inhalte unterliegen der Regelungssperre?
Nicht in den Interessenausgleich aufgenommen werden dürfen:
- finanzielle Ausgleichsleistungen (z. B. Abfindungen, Überbrückungsgelder),
- Leistungen bei Rentennähe,
- Transfermaßnahmen mit Aufstockung,
- Besitzstandswahrungen,
- Härtefallregelungen.
Solche Inhalte gehören ausschließlich in den Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG). Sie sind dort mitbestimmungspflichtig und ggf. erzwingbar – im Interessenausgleich dagegen unzulässig.
4. Was passiert bei Verstößen gegen die Regelungssperre?
Wird die Regelungssperre missachtet, hat das gravierende Folgen:
- Unwirksamkeit des betreffenden Teils des Interessenausgleichs,
- Rückforderung unzulässiger Leistungen,
- Verlust der normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 BetrVG),
- Konflikte mit dem Spruch der Einigungsstelle zum Sozialplan (Kompetenzüberschreitung).
5. Wie grenzt man sauber ab?
Die Grenze verläuft funktional:
- Regelt der Inhalt das „Ob“ und „Wie“ der Maßnahme? → Interessenausgleich.
- Regelt der Inhalt die Kompensation der Folgen? → Sozialplan.
Zur Klarstellung empfiehlt sich in der Praxis eine explizite Trennung beider Dokumente, auch wenn sie gemeinsam verhandelt werden. Dabei sollte stets dokumentiert werden, welche Inhalte wohin gehören.
6. Fazit
Der Interessenausgleich ist auf die gestalterische Begleitung der Maßnahme beschränkt. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen sind dem Sozialplan vorbehalten. Nur wer diese Trennung strikt einhält, sichert die Wirksamkeit beider Regelungswerke.
Hinweis für Betriebsräte: Achten Sie darauf, dass im Interessenausgleich keine finanziellen oder sozialplanpflichtigen Regelungen aufgenommen werden. Nur so vermeiden Sie rechtliche Angreifbarkeit – und sichern die klare Verhandlungsposition für den Sozialplan.
Interessenausgleich oder Kündigung? Wir prüfen Ihre Situation.
Wurde in Ihrem Unternehmen ein Interessenausgleich verhandelt – oder haben Sie im Zuge einer Betriebsänderung eine Kündigung erhalten?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam ist, ob ein Interessenausgleich vorliegt – und ob die Regelungssperre beachtet wurde. Auf Wunsch vertreten wir Sie im Kündigungsschutzverfahren.
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