Transfergesellschaft / Transferkurzarbeitergeld

Transfergesellschaft / Transferkurzarbeitergeld

1. Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft ist eine gesellschaftsrechtlich selbstständige Organisationseinheit, in die von Arbeitsplatzverlust betroffene Arbeitnehmer vorübergehend wechseln, um dort an Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen teilzunehmen – unter Fortzahlung eines reduzierten Einkommens.

Sie dient dazu, die arbeitsmarktpolitischen Nachteile infolge einer Betriebsänderung abzufedern und den Übergang in neue Beschäftigung zu erleichtern.

2. Was ist Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KuG)?

Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 111 ff. SGB III. Es ersetzt einen Teil des Entgelts, das in der Transfergesellschaft nicht mehr gezahlt wird.

  1. Höhe: 60 % des letzten Netto-Entgelts (bzw. 67 % mit Kindern),
  2. Bezugsdauer: 12 Monate,
  3. Voraussetzungen: ordnungsgemäßer Sozialplan mit Qualifizierungskonzept,
  4. kein Ruhen des Anspruchs bei Abfindung, solange diese nicht unmittelbar zufließt.

Die Transfergesellschaft ermöglicht dadurch einen sozial abgesicherten Zeitraum zur Neuorientierung.

3. Wie funktioniert das Verfahren?

Ablauf in 4 Schritten:

  1. Betriebsänderung geplant: Betriebsrat wird informiert (§ 111 BetrVG)
  2. Sozialplanverhandlung: Transferlösung wird als Teil des Sozialplans geregelt
  3. Interessenausgleich/Sozialplan abgeschlossen mit Regelung zur Überführung
  4. Aufhebungsvertrag + Überleitung in Transfergesellschaft mit Unterstützung der Agentur

Der Wechsel erfolgt auf freiwilliger Basis durch Aufhebungsvertrag – eine Versetzung in die Transfergesellschaft ist nicht möglich.

4. Was kann im Sozialplan geregelt werden?

Ein Sozialplan mit Transferlösung regelt insbesondere:

  1. Einrichtung oder Auswahl der Transfergesellschaft,
  2. Überleitungskonditionen (Stichtage, Betriebsübergang?),
  3. Zahlung eines Aufstockungsbetrags zum Transfer-KuG,
  4. Umfang und Inhalte der Qualifizierung,
  5. Regelungen für Nichtwechsler (z. B. Abfindung),
  6. Verbleibeklauseln oder Kombinationsregelungen mit anderen Maßnahmen.

Ziel ist eine maßgeschneiderte Brücke in ein neues Arbeitsverhältnis – mit Absicherung und Perspektive.

5. Was ist rechtlich zu beachten?

  1. Transferlösungen müssen sozialplanfähig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG),
  2. sie dürfen nicht diskriminierend wirken (z. B. Ausschluss Älterer ohne sachlichen Grund),
  3. sie setzen ein Qualifizierungskonzept und frühzeitige Einbindung der Agentur voraus,
  4. Aufhebungsverträge dürfen keine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen – hierzu:
    1. Hinweis auf Transfergesellschaft im Vertrag,
    2. kein Zwang, keine Eigenkündigung,
    3. Absprache mit Arbeitsagentur empfohlen.

6. Fazit

Transfergesellschaften mit Transfer-KuG sind ein hochwirksames Mittel des Beschäftigtenschutzes bei Betriebsänderungen – wenn sie rechtssicher umgesetzt und sozial ausgewogen gestaltet sind. Sie erfordern präzise Planung, klare Kommunikation und sorgfältige Regelung im Sozialplan.

Hinweis für Betriebsräte: Achten Sie bei Transferlösungen auf Freiwilligkeit, rechtssichere Ausgestaltung der Aufhebungsverträge und faire Aufstockungsbeträge. Die Brücke muss tragfähig sein – auch für ältere, geringqualifizierte und sozial besonders belastete Gruppen.

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