Transfergesellschaft / Transferkurzarbeitergeld
1. Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft ist eine gesellschaftsrechtlich selbstständige Organisationseinheit, in die von Arbeitsplatzverlust betroffene Arbeitnehmer vorübergehend wechseln, um dort an Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen teilzunehmen – unter Fortzahlung eines reduzierten Einkommens.
Sie dient dazu, die arbeitsmarktpolitischen Nachteile infolge einer Betriebsänderung abzufedern und den Übergang in neue Beschäftigung zu erleichtern.
2. Was ist Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KuG)?
Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 111 ff. SGB III. Es ersetzt einen Teil des Entgelts, das in der Transfergesellschaft nicht mehr gezahlt wird.
- Höhe: 60 % des letzten Netto-Entgelts (bzw. 67 % mit Kindern),
- Bezugsdauer: 12 Monate,
- Voraussetzungen: ordnungsgemäßer Sozialplan mit Qualifizierungskonzept,
- kein Ruhen des Anspruchs bei Abfindung, solange diese nicht unmittelbar zufließt.
Die Transfergesellschaft ermöglicht dadurch einen sozial abgesicherten Zeitraum zur Neuorientierung.
3. Wie funktioniert das Verfahren?
Ablauf in 4 Schritten:
- Betriebsänderung geplant: Betriebsrat wird informiert (§ 111 BetrVG)
- Sozialplanverhandlung: Transferlösung wird als Teil des Sozialplans geregelt
- Interessenausgleich/Sozialplan abgeschlossen mit Regelung zur Überführung
- Aufhebungsvertrag + Überleitung in Transfergesellschaft mit Unterstützung der Agentur
Der Wechsel erfolgt auf freiwilliger Basis durch Aufhebungsvertrag – eine Versetzung in die Transfergesellschaft ist nicht möglich.
4. Was kann im Sozialplan geregelt werden?
Ein Sozialplan mit Transferlösung regelt insbesondere:
- Einrichtung oder Auswahl der Transfergesellschaft,
- Überleitungskonditionen (Stichtage, Betriebsübergang?),
- Zahlung eines Aufstockungsbetrags zum Transfer-KuG,
- Umfang und Inhalte der Qualifizierung,
- Regelungen für Nichtwechsler (z. B. Abfindung),
- Verbleibeklauseln oder Kombinationsregelungen mit anderen Maßnahmen.
Ziel ist eine maßgeschneiderte Brücke in ein neues Arbeitsverhältnis – mit Absicherung und Perspektive.
5. Was ist rechtlich zu beachten?
- Transferlösungen müssen sozialplanfähig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG),
- sie dürfen nicht diskriminierend wirken (z. B. Ausschluss Älterer ohne sachlichen Grund),
- sie setzen ein Qualifizierungskonzept und frühzeitige Einbindung der Agentur voraus,
- Aufhebungsverträge dürfen keine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen – hierzu:
- Hinweis auf Transfergesellschaft im Vertrag,
- kein Zwang, keine Eigenkündigung,
- Absprache mit Arbeitsagentur empfohlen.
6. Fazit
Transfergesellschaften mit Transfer-KuG sind ein hochwirksames Mittel des Beschäftigtenschutzes bei Betriebsänderungen – wenn sie rechtssicher umgesetzt und sozial ausgewogen gestaltet sind. Sie erfordern präzise Planung, klare Kommunikation und sorgfältige Regelung im Sozialplan.
Hinweis für Betriebsräte: Achten Sie bei Transferlösungen auf Freiwilligkeit, rechtssichere Ausgestaltung der Aufhebungsverträge und faire Aufstockungsbeträge. Die Brücke muss tragfähig sein – auch für ältere, geringqualifizierte und sozial besonders belastete Gruppen.
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