Treueprämie

Treueprämie

1. Was ist eine Treueprämie?

Die Treueprämie – auch Verbleibeprämie genannt – ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, mit der Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz erhalten, bis zu einem bestimmten Stichtag im Unternehmen zu verbleiben (z. B. bis zur Stilllegung oder Abwicklung).

Sie dient nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, sondern dem betrieblichen Interesse an einer geordneten Aufrechterhaltung des Betriebs bis zum Vollzug der Maßnahme.

2. Gehört die Treueprämie zum Sozialplan?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 9.12.2014 – 1 AZR 406/13) ist die Treueprämie keine Sozialplanleistung i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Sie unterliegt deshalb nicht der Spruchkompetenz der Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG) und kann nur freiwillig durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden (§ 88 BetrVG).

Sie ist Ausdruck der betrieblichen Gestaltungshoheit und kann neben einem Sozialplan geregelt werden – als eigenständiges Modul.

3. Ist die Treueprämie zulässig?

Ja, wenn:

  1. sie als freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird,
  2. sie nicht diskriminierend ausgestaltet ist (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 2 TzBfG),
  3. die Voraussetzungen für den Anspruch klar und gleichbehandlungsfest geregelt sind,
  4. keine Verbindung zu verzichtserzwingenden Bedingungen besteht (z. B. Sperrzeitauslöser).

Zulässig ist insbesondere eine Verknüpfung mit Stichtagen, jedoch nicht mit der Vertragsart (siehe Punkt 5).

4. Typische Ausgestaltung

Mögliche Modelle:

  1. Einmalzahlung bei Verbleib bis zu einem definierten Enddatum,
  2. monatliche Zahlung, z. B. gestaffelt nach Kalendermonaten,
  3. Stufenmodell (z. B. 25 % bei 3 Monaten Verbleib, 100 % ab 6 Monaten),
  4. Kombination mit Urlaubssperre, Aufhebungsverträgen oder Weiterbeschäftigungszusagen.

Die Zahlung ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig (anders als Abfindungen).

5. Dürfen befristet Beschäftigte ausgeschlossen werden?

Nein.

Ein Ausschluss von befristet Beschäftigten allein wegen der Befristung ist unzulässig und verstößt gegen:

  1. den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG,
  2. das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG,
  3. auch Art. 3 Abs. 1 GG.

Das BAG hat klargestellt, dass befristet Beschäftigte, die bis zum Stichtag im Betrieb verbleiben und tatsächlich zur Aufrechterhaltung des Betriebs beitragen, im gleichen Umfang anspruchsberechtigt sind wie unbefristet Beschäftigte.

6. Fazit

Die Treueprämie ist kein Bestandteil des Sozialplans, sondern eine freiwillige Sonderregelung zur Betriebssicherung in der Abwicklung. Sie kann sinnvoll sein, wenn sie gleichbehandlungsfest ausgestaltet wird – und sollte immer transparent und ohne mittelbaren Druck formuliert sein.

Hinweis für Betriebsräte: Achten Sie darauf, dass Treueprämien nur über freiwillige Betriebsvereinbarungen geregelt werden – und fordern Sie insbesondere die Gleichstellung befristet Beschäftigter, soweit diese tatsächlich zur Betriebsaufrechterhaltung beitragen.

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