Anspruch auf Arbeitszeugnis nach Kündigung
Nach einer Kündigung steht vielen Arbeitnehmern mehr zu als nur die letzte Gehaltsabrechnung. Einer der wichtigsten Ansprüche: das Arbeitszeugnis.
Ob einfach oder qualifiziert – das Zeugnis ist ein zentrales Dokument für Ihre berufliche Zukunft. Es zeigt künftigen Arbeitgebern, wie Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben – und ob Sie im Guten oder mit Konflikten gegangen sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, wie es aussehen muss – und was Sie tun können, wenn es fehlerhaft ist.
- 1. Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
- 2. Schriftform und elektronische Form ab 2025
- 3. Inhalt: Was muss im Zeugnis stehen?
- 4. Streit um Formulierungen – was darf nicht im Zeugnis stehen?
- 5. Rückdatierung, Änderungen und Formerfordernisse
- Lassen Sie Ihr Zeugnis nach der Kündigung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es wird unterschieden zwischen:
- Einfaches Zeugnis: enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit
- Qualifiziertes Zeugnis: enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten
Hinweis: Das qualifizierte Zeugnis muss ausdrücklich verlangt werden. Ohne dieses Verlangen erhalten Sie automatisch nur ein einfaches Zeugnis.
2. Schriftform und elektronische Form ab 2025
Grundsätzlich muss das Zeugnis schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 109 Abs. 1 GewO). Seit dem 01.01.2025 ist auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur zulässig – aber nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
Wichtig:
- Die Unterschrift muss lesbar und dokumentenecht sein
- Fantasie-Unterschriften oder unleserliche Kürzel reichen nicht aus
- Die elektronische Übermittlung ist nur mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig
3. Inhalt: Was muss im Zeugnis stehen?
Ein qualifiziertes Zeugnis muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bezeichnung der Tätigkeit
- Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Beurteilung der Leistung (z. B. Fachkenntnisse, Arbeitsweise, Sorgfalt, Belastbarkeit)
- Beurteilung des Verhaltens (z. B. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
Hinweis: Eine Schlussformel wie „Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen weiterhin viel Erfolg“ ist rechtlich nicht verpflichtend, wird aber sozial erwartet. Fehlt sie kommentarlos, kann dies negativ ausgelegt werden. Einen Anspruch auf eine „positive“ Schlussformel gibt es laut BAG nicht – ihre Verwendung liegt im Ermessen des Arbeitgebers (BAG, 20.02.2001 – 9 AZR 44/00).
4. Streit um Formulierungen – was darf nicht im Zeugnis stehen?
Typische Konflikte entstehen bei:
- Zweideutigen Formulierungen („bemühte sich stets“)
- Fehlender Tätigkeitsbeschreibung (z. B. absichtlich verkürzt)
- Übermäßiger Länge oder Kürze
- Fehlender Begründung bei ungewöhnlich schlechter Bewertung
Hinweis: Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend und vollständig sein. Verschlüsselte Negativbewertungen („Zeugnissprache“) sind unzulässig, wenn sie das berufliche Fortkommen erschweren sollen.
5. Rückdatierung, Änderungen und Formerfordernisse
Folgende Formalien muss der Arbeitgeber stets einhalten:
Das Zeugnis muss auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert sei
- Wird das Zeugnis erst später erteilt oder korrigiert, muss es dennoch das ursprüngliche Austrittsdatum tragen
- Die Ausstellung hat auf neutralem, offiziellem Geschäftspapier zu erfolgen
- Der Unterzeichner muss vorgesetzte oder berechtigte Person sein – z. B. Abteilungsleiter oder Geschäftsführung
Hinweis: Sind diese Formalien nicht erfüllt, sollte diese unbedingt korrigiert werden.
Lassen Sie Ihr Zeugnis nach der Kündigung prüfen
Sie haben ein Zeugnis erhalten – aber Sie sind unsicher, ob es vollständig, korrekt oder fair formuliert ist?
Dann melden Sie sich bei uns. Wir prüfen die Inhalte, bewerten die Aussagekraft und fordern nötige Korrekturen für Sie ein – rechtssicher und konsequent.
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