Aufhebungsvertrag und Abfindung

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Eine Abfindung ist in vielen Fällen das wirtschaftlich zentrale Element eines Aufhebungsvertrags. Aber: Sie ist nicht gesetzlich garantiert, steuerlich sensibel und rechtlich komplex.

In diesem Beitrag erklären wir, wann und wie eine Abfindung sinnvoll geregelt wird, was Sie zu Höhe, Fälligkeit und Vererbbarkeit wissen müssen – und warum anwaltlich und steuerlich durchdachte Verträge Streit und finanzielle Nachteile vermeiden.

1. Die Abfindung – keine Pflicht, aber zentrale Verhandlungsmasse

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Sonderfällen – z. B. nach § 1a KSchG, §§ 9, 10 KSchG oder in Sozialplänen. Im Aufhebungsvertrag ist die Abfindung frei verhandelbar, aber strategisch entscheidend.

Einflussgrößen auf die Höhe:

  • Prozessrisiko des Arbeitgebers
  • Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand
  • Sonderkündigungsschutz
  • Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
  • Bestehende oder absehbare Anschlussbeschäftigung

Faustformel:

0,5 Bruttomonatsgehälter × Jahre der Betriebszugehörigkeit.
Bei Führungskräften: Faktor 1,0 oder mehr – je nach Verhandlungsposition.

2. Wann entsteht der Anspruch? – Klar regeln!

Rechtlich entsteht der Anspruch mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Praxistipp: Formulieren Sie klar, wann die Abfindung entsteht – nicht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern mit Vertragsschluss, um Streit oder spätere Unklarheiten zu vermeiden.

3. Fälligkeit, Auszahlung, Vererbbarkeit – klare Verhältnisse schaffen

  • Fälligkeit: Empfehlenswert ist ein fester Auszahlungszeitpunkt – z. B. „am Tag der Beendigung“ oder „bis spätestens 10 Tage nach Vertragsunterzeichnung“.
  • Vererbbarkeit: Klare Regelung schützt die Rechtsnachfolge. Bei Schweigen geht der Anspruch im Regelfall auf die Erben über.

Tipp: Bei unklaren Regelungen drohen Auslegungskonflikte – mit Rückzahlungspflichten, Verzug oder Steuerfolgen.

4. Rückzahlungsvereinbarungen – z. B. bei Wiedereinstellung im Konzern

In Konzernstrukturen ist es üblich, Rückzahlungsklauseln für den Fall einer zeitnahen Wiedereinstellung im Konzern zu vereinbaren. Diese sollten:

  • zeitlich klar befristet sein
  • die Rückzahlung auf einen prozentualen Teil beschränken
  • nicht pauschal oder unbestimmt formuliert sein

5. Steuerliche Behandlung der Abfindung – § 34 EStG

Abfindungen sind nach § 24 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Entschädigungen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG erlaubt eine ermäßigte Besteuerung – wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Zahlung kompensiert den Verlust des Arbeitsplatzes
  • Die Abfindung fließt in einem Veranlagungszeitraum gebündelt zu
  • Sie stellt keine Gegenleistung für andere Zwecke dar (z. B. Verschwiegenheit, Wettbewerbsverzicht)

Nicht steuerbegünstigt:

  • Ratenzahlung über mehrere Jahre
  • Kombination mit verdecktem Arbeitslohn
  • Abfindung bei bereits bestehender neuer Beschäftigung

Praxistipp: Ein Steuerberater sollte in die Verhandlungen eingebunden werden – insbesondere zur Optimierung der Nettoauszahlung und zur Vermeidung der steuerlichen Rückabwicklung durch das Wohnsitzfinanzamt.

6. Abfindung und Sozialversicherung – keine Beiträge, aber Anrechnung möglich

  • Abfindungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV)
  • Sie sind nicht sozialversicherungspflichtig
  • Bei Leistungen der Arbeitsagentur kann es zur Anrechnung kommen – z. B. wenn durch Freistellung und Abfindung ein ruhender Anspruch entsteht

Tipp: Der Arbeitsvertrag sollte klar regeln, wie Abfindung, Freistellung und Restlohn zueinander stehen – um Konflikte mit Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.

7. Abfindung richtig formulieren – juristisch sauber

Formulierungsbeispiel:

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. v. EUR … brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Der Anspruch entsteht mit Abschluss dieser Vereinbarung und ist vererblich. Die Abfindung ist am … fällig und wird auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers überwiesen.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung? Dann richtig – oder gar nicht.

Eine Abfindung ist kein Geschenk. Sie ist das Ergebnis juristisch präziser Verhandlung. Wer ohne Prüfung unterschreibt, zahlt später meist doppelt – durch Sperrzeit, Steuer oder schlechte Gestaltung.

Wir verhandeln, prüfen und sichern Ihre Abfindung – mit rechtlicher Klarheit und steuerlichem Blick.

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