Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Ein Aufhebungsvertrag kann eine faire und elegante Lösung sein, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch viele Arbeitnehmer erleben das böse Erwachen: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – bis zu zwölf Wochen.
In diesem Beitrag erklären wir, wann eine Sperrzeit droht, wie man sie durch Gestaltung vermeiden kann – und welche Fehler unbedingt zu vermeiden sind.
- 1. Warum droht eine Sperrzeit? – § 159 SGB III
- 2. Wann liegt ein wichtiger Grund vor?
- 3. Sperrzeit und Ruhenszeit – nicht verwechseln
- 4. Wie lässt sich die Sperrzeit vermeiden?
- 5. Was ist bei Gestaltung, Formulierung und Timing zu beachten?
- Aufhebungsvertrag vorliegen? Wir sichern Ihre Position – auch gegenüber der Agentur für Arbeit
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Warum droht eine Sperrzeit? – § 159 SGB III
Nach § 159 SGB III verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet oder an der Beendigung mitgewirkt hat.
Ein Aufhebungsvertrag wird wie eine Eigenkündigung gewertet.
Die Sperrzeit tritt automatisch ein – es sei denn, ein anerkannter wichtiger Grund liegt vor.
2. Wann liegt ein wichtiger Grund vor?
Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn:
- der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt kündigen wollte
- der Arbeitnehmer eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält
- der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist ausscheidet
Tipp: Diese Voraussetzungen orientieren sich an den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit – sie sollten verbindlich in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden.
3. Sperrzeit und Ruhenszeit – nicht verwechseln
Neben der Sperrzeit gibt es die sogenannte Ruhenszeit (§ 158 SGB III):
- Sie tritt ein, wenn eine Abfindung gezahlt wird und der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheidet
- Während der Ruhenszeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld – aber die Sperrzeit läuft parallel
- Erst nach Ablauf der Ruhens- und Sperrzeit beginnt der Anspruch
Fazit: Ruhenszeit = zeitlich verschobene Zahlung
Sperrzeit = temporäre Leistungskürzung als Sanktion
4. Wie lässt sich die Sperrzeit vermeiden?
Ein Aufhebungsvertrag sollte folgende Punkte enthalten:
✅ Der Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt
✅ Die Abfindung beträgt max. 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr
✅ Das Arbeitsverhältnis endet nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist
✅ Der Arbeitnehmer war nicht krank, selbst kündigend oder unter Druck
Hinweis: Ein Aufhebungsvertrag, der ohne Begründung unterschrieben wurde, führt regelmäßig zur Sperrzeit.
5. Was ist bei Gestaltung, Formulierung und Timing zu beachten?
- Keine voreilige Unterzeichnung – kein „Verhandlungstisch im Flur“
- Vertrag vom Anwalt prüfen lassen, bevor er rechtsverbindlich wird
- Begründung dokumentieren, ggf. für Agentur aufbereitete Stellungnahme
- Vertrag sprachlich sauber – z. B. nicht: „Der Arbeitnehmer verlässt auf eigenen Wunsch…“
Tipp: Korrekte Vertragsgestaltung und ein kurzer Begleitvermerk für die Agentur können die Sperrzeit vermeiden.
Aufhebungsvertrag vorliegen? Wir sichern Ihre Position – auch gegenüber der Agentur für Arbeit
Ein falsch formulierter Vertrag kostet Sie bares Geld. Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag auf Sperrzeitrisiken, steuerliche Folgen und rechtliche Fallstricke – bevor Sie unterschreiben.
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- 5. Was ist bei Gestaltung, Formulierung und Timing zu beachten?
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