Bonusregelungen im Aufhebungsvertrag

Bonusregelungen im Aufhebungsvertrag

Variable Vergütungsbestandteile wie Boni oder Tantiemen sind häufig ein Streitpunkt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wer hier nicht konkret regelt, riskiert nicht nur Geld – sondern auch unnötige Diskussionen.

In diesem Beitrag erklären wir, wann Bonusansprüche bestehen, wie sie im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden sollten – und wann eine anwaltliche Prüfung zwingend erforderlich ist.

1. Bonus ist nicht gleich Bonus – was muss unterschieden werden?

  • Zielvereinbarungsbonus
    abhängig vom Erreichen konkreter Ziele, oft mit Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers
  • Erfolgsabhängiger Bonus
    z. B. Umsatz- oder EBIT-basierte Zahlungen, mit oder ohne Mindest-/Maximalgrenze
  • Gratifikationen / Sonderzahlungen
    z. B. Weihnachtsgeld, Quartalsboni, projektbezogene Anerkennungen
  • Tantiemen
    vertraglich oder betriebsüblich zugesagte Gewinnbeteiligungen, oft für Führungskräfte

Hinweis: Jeder Bonus unterliegt eigenen Voraussetzungen – rechtlich und steuerlich. Deshalb: Keine pauschale Abgeltungsklausel ohne Prüfung.

2. Besteht überhaupt ein Anspruch auf den Bonus?

Ein Bonus ist einklagbar, wenn:

✅ eine vertragliche Vereinbarung besteht
✅ die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
✅ keine wirksame Stichtagsklausel oder Freiwilligkeitsvorbehalt besteht
✅ keine AGB-rechtlich unwirksamen Einschränkungen vorliegen

Achtung: Viele sog. „Freiwilligkeitsvorbehalte“ halten der AGB-Kontrolle nicht stand. Eine individuelle Prüfung lohnt sich – insbesondere bei hohen Beträgen.

3. Regelung im Aufhebungsvertrag – was muss konkret sein?

Bonusansprüche müssen ausdrücklich geregelt werden. Offene oder stillschweigende Vereinbarungen bergen Risiken.

Empfehlung für die Vertragsgestaltung:

  • Anspruchshöhe beziffern – keine „nachträgliche Klärung“
  • Zeitpunkt der Fälligkeit festlegen
  • Anrechnungs- oder Abgeltungsklauseln klar benennen
  • ggf. Einzelfallentscheidung vorbehalten – bei Zielbonus ohne Erfüllungsprüfung

Beispiel-Formulierung:

„Der dem Arbeitnehmer zustehende Zielbonus für das Geschäftsjahr 2024 wird mit EUR … brutto abgegolten. Weitere Bonusansprüche bestehen nicht.“

4. Was gilt bei Stichtagsklauseln?

Viele Bonusregelungen enthalten Klauseln wie:

„Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 31.12.“

Problem: Solche Klauseln sind nicht immer wirksam. Die Rechtsprechung differenziert:

  • bei Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld): Stichtagsklauseln sind zulässig
  • bei erfolgsabhängigen Boni: der Anspruch entsteht bei Erreichung der Leistung, nicht bei Stichtag

Fazit: Je leistungsbezogener der Bonus, desto angreifbarer ist der Ausschluss.

5. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

  • Bonuszahlungen unterliegen der vollen Steuer- und Sozialabgabenpflicht
  • Werden Boni mit der Abfindung vermischt, kann das die Anwendung der Fünftelregelung gefährden
  • Boni sind kein Abfindungsbestandteil im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG
  • Vorsicht bei Nettoabreden oder pauschalen Abgeltungen – diese können ungewollte Haftungsfolgen auslösen

Tipp: Lassen Sie steuerlich klären, ob und wie Bonusansprüche mit der Abfindung kombiniert oder getrennt geregelt werden sollten.

Bonusanspruch sichern – mit präziser Vertragsgestaltung

Bonus ist nicht Verhandlungsspielraum – sondern Vermögenswert. Wir prüfen Ihre Anspruchsgrundlage, sichern Ihre Ansprüche im Vertrag – und verhandeln klare Formulierungen, die auch steuerlich tragfähig sind.

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