Bonusregelungen im Aufhebungsvertrag
Variable Vergütungsbestandteile wie Boni oder Tantiemen sind häufig ein Streitpunkt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wer hier nicht konkret regelt, riskiert nicht nur Geld – sondern auch unnötige Diskussionen.
In diesem Beitrag erklären wir, wann Bonusansprüche bestehen, wie sie im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden sollten – und wann eine anwaltliche Prüfung zwingend erforderlich ist.
- 1. Bonus ist nicht gleich Bonus – was muss unterschieden werden?
- 2. Besteht überhaupt ein Anspruch auf den Bonus?
- 3. Regelung im Aufhebungsvertrag – was muss konkret sein?
- 4. Was gilt bei Stichtagsklauseln?
- 5. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Bonusanspruch sichern – mit präziser Vertragsgestaltung
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Bonus ist nicht gleich Bonus – was muss unterschieden werden?
- Zielvereinbarungsbonus
abhängig vom Erreichen konkreter Ziele, oft mit Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers - Erfolgsabhängiger Bonus
z. B. Umsatz- oder EBIT-basierte Zahlungen, mit oder ohne Mindest-/Maximalgrenze - Gratifikationen / Sonderzahlungen
z. B. Weihnachtsgeld, Quartalsboni, projektbezogene Anerkennungen - Tantiemen
vertraglich oder betriebsüblich zugesagte Gewinnbeteiligungen, oft für Führungskräfte
Hinweis: Jeder Bonus unterliegt eigenen Voraussetzungen – rechtlich und steuerlich. Deshalb: Keine pauschale Abgeltungsklausel ohne Prüfung.
2. Besteht überhaupt ein Anspruch auf den Bonus?
Ein Bonus ist einklagbar, wenn:
✅ eine vertragliche Vereinbarung besteht
✅ die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
✅ keine wirksame Stichtagsklausel oder Freiwilligkeitsvorbehalt besteht
✅ keine AGB-rechtlich unwirksamen Einschränkungen vorliegen
Achtung: Viele sog. „Freiwilligkeitsvorbehalte“ halten der AGB-Kontrolle nicht stand. Eine individuelle Prüfung lohnt sich – insbesondere bei hohen Beträgen.
3. Regelung im Aufhebungsvertrag – was muss konkret sein?
Bonusansprüche müssen ausdrücklich geregelt werden. Offene oder stillschweigende Vereinbarungen bergen Risiken.
Empfehlung für die Vertragsgestaltung:
- Anspruchshöhe beziffern – keine „nachträgliche Klärung“
- Zeitpunkt der Fälligkeit festlegen
- Anrechnungs- oder Abgeltungsklauseln klar benennen
- ggf. Einzelfallentscheidung vorbehalten – bei Zielbonus ohne Erfüllungsprüfung
Beispiel-Formulierung:
„Der dem Arbeitnehmer zustehende Zielbonus für das Geschäftsjahr 2024 wird mit EUR … brutto abgegolten. Weitere Bonusansprüche bestehen nicht.“
4. Was gilt bei Stichtagsklauseln?
Viele Bonusregelungen enthalten Klauseln wie:
„Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 31.12.“
Problem: Solche Klauseln sind nicht immer wirksam. Die Rechtsprechung differenziert:
- bei Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld): Stichtagsklauseln sind zulässig
- bei erfolgsabhängigen Boni: der Anspruch entsteht bei Erreichung der Leistung, nicht bei Stichtag
Fazit: Je leistungsbezogener der Bonus, desto angreifbarer ist der Ausschluss.
5. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Bonuszahlungen unterliegen der vollen Steuer- und Sozialabgabenpflicht
- Werden Boni mit der Abfindung vermischt, kann das die Anwendung der Fünftelregelung gefährden
- Boni sind kein Abfindungsbestandteil im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG
- Vorsicht bei Nettoabreden oder pauschalen Abgeltungen – diese können ungewollte Haftungsfolgen auslösen
Tipp: Lassen Sie steuerlich klären, ob und wie Bonusansprüche mit der Abfindung kombiniert oder getrennt geregelt werden sollten.
Bonusanspruch sichern – mit präziser Vertragsgestaltung
Bonus ist nicht Verhandlungsspielraum – sondern Vermögenswert. Wir prüfen Ihre Anspruchsgrundlage, sichern Ihre Ansprüche im Vertrag – und verhandeln klare Formulierungen, die auch steuerlich tragfähig sind.
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