Die ordentliche Kündigung – was Arbeitnehmer wissen müssen
Die ordentliche Kündigung ist die gängigste Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie erfolgt unter Einhaltung gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Fristen. Doch: Nicht jede ordentliche Kündigung ist automatisch wirksam.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine ordentliche Kündigung zulässig ist, welche Voraussetzungen gelten – und wann sie unwirksam ist.
- 1. Was ist eine ordentliche Kündigung?
- 2. Welche Fristen gelten?
- 3. Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
- 4. Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
- 5. Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?
- 6. Wer steht unter besonderem Kündigungsschutz?
- 7. Häufige Fehler bei ordentlichen Kündigungen
- Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Was ist eine ordentliche Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht, also unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuell vereinbarten Kündigungsfrist. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung liegt hier kein schwerwiegender Grund vor, der eine sofortige Trennung rechtfertigt.
Wichtig: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder SMS sind unwirksam.
2. Welche Fristen gelten?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB:
- < 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
- ≥ 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
- ≥ 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
- ≥ 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
- usw. – bis max. 7 Monate bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Hinweis: Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die Grundfrist von 4 Wochen – es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart.
3. Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt sind:
- Schriftform nach § 623 BGB
- Zugang beim Arbeitnehmer
- Einhaltung der Kündigungsfrist
- Prüfung auf Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Beteiligung des Betriebsrats, sofern vorhanden (§ 102 BetrVG)
- Berücksichtigung besonderer Kündigungsschutzvorschriften
Hinweis: Bei fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats oder Missachtung von Schutzrechten ist die Kündigung unwirksam.
4. Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es findet Anwendung, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
- der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt (§ 23 KSchG)
Berechnungshinweis: Teilzeitkräfte zählen anteilig:
- bis 20 Wochenstunden = 0,5
- bis 30 Stunden = 0,75
- über 30 Stunden = 1,0
Wenn das KSchG gilt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
5. Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?
Das KSchG kennt drei Kündigungsgründe:
a. Verhaltensbedingt:
z. B. unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen. Voraussetzung: vorherige Abmahnung.
b. Personenbedingt:
z. B. dauerhafte Krankheit, fehlende Eignung, Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrpersonal.
c. Betriebsbedingt:
z. B. Stellenabbau, Umstrukturierungen, Auftragsrückgang.
Hier sind drei Prüfungsstufen entscheidend:
I. Unternehmerentscheidung mit Beschäftigungswegfall
II. Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb
III. Auswahl des sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmers (Sozialauswahl)
6. Wer steht unter besonderem Kündigungsschutz?
Einige Personengruppen dürfen nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden – mit Zustimmung der jeweiligen Behörden:
- Schwangere (§ 17 MuSchG)
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) – mit Zustimmung des Integrationsamts
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) – mit Zustimmung des Betriebsrats
- Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
Hinweis: Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nichtig.
7. Häufige Fehler bei ordentlichen Kündigungen
Trotz formaler Korrektheit scheitern viele Kündigungen an typischen Fehlern:
- Unwirksame Form (z. B. mündlich oder per E-Mail)
- Falsche Fristberechnung
- Fehlende Betriebsratsanhörung
- Missachtung von Schutzvorschriften
- Keine Prüfung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Hinweis: Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
Sie haben eine ordentliche Kündigung erhalten und möchten wissen, ob sie wirksam ist?
Dann kontaktieren Sie uns. Wir prüfen alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen – und vertreten Sie auf Wunsch im Kündigungsschutzverfahren.
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