Fristen bei der Kündigungsschutzklage

Fristen bei der Kündigungsschutzklage

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss schnell sein. Denn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist kurz – und wird in der Praxis häufig versäumt.

In diesem Beitrag lesen Sie, welche Fristen bei der Kündigungsschutzklage gelten, wann sie beginnen, wie sie berechnet werden – und was bei einer verspäteten Klage noch möglich ist.

1. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG

Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen​.

Wichtig: Die Frist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung zu laufen. Zugang liegt vor, wenn die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme zu rechnen war – etwa bei Einwurf in den Briefkasten.

2. Was gilt bei Samstagen, Sonntagen und Feiertagen?

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO analog).

Tipp: Notieren Sie sich das genaue Zugangsdatum sofort schriftlich.

3. Folgen der Fristversäumnis – § 7 KSchG

Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft ist (§ 7 KSchG).

Diese sogenannte Fiktionswirkung tritt automatisch ein und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch Verstöße gegen § 102 BetrVG oder fehlende Kündigungsgründe sind dann nicht mehr angreifbar.

4. Ausnahme: Nachträgliche Klagezulassung – § 5 KSchG

Hat der Arbeitnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt – z. B. wegen Krankheit, psychischer Ausnahmesituation oder fehlender Kenntnis vom Zugang – kann er eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragen.

Voraussetzungen:

  • Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden
  • Spätestens sechs Monate nach Fristversäumnis ist endgültig Schluss
  • Der Antrag muss mit der Klage verbunden oder auf eine bereits erhobene Klage gestützt werden
  • Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel sind anzugeben

5. Sonderfall: Verlängerte Anrufungsfrist – § 6 KSchG

Hat der Arbeitnehmer rechtzeitig eine andere Klage erhoben, z. B. auf Weiterbeschäftigung oder Entgelt, darf er den Kündigungsschutzantrag auch nach Fristablauf nachschieben​.

Auch wenn nur eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben wurde, kann die Kündigungsschutzklage in diesem Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz ergänzt werden​.

6. Was sollten Sie beachten?

  • Fristberechnung beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung
  • Gericht muss die Klage rechtzeitig erhalten – Postlaufzeiten einplanen
  • Eine Rücknahme der Klage macht die Fiktionswirkung des § 7 nicht rückgängig
  • Ein bloßes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder eine Beschwerde ersetzt keine Klage

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