Klageverzicht im Aufhebungsvertrag
Aufhebungsverträge werden oft in vermeintlichem Einvernehmen geschlossen. Doch häufig findet sich eine Formulierung wie:
„Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“
Was harmlos klingt, hat ernsthafte arbeits- und sozialrechtliche Folgen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Klageverzicht bedeutet, wann er wirksam ist – und wann er zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.
- 1. Was ist ein Klageverzicht?
- 2. Wann ist ein Klageverzicht wirksam?
- 3. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – § 159 SGB III
- 4. Formulierungen mit Vorsicht – keine pauschalen Aussagen
- 5. Wie lässt sich ein Klageverzicht sozialversicherungsrechtlich absichern?
- Klageverzicht prüfen – bevor Sie unterschreiben
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Was ist ein Klageverzicht?
Ein Klageverzicht ist die vertragliche Erklärung, auf die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten.
Typisch formuliert als:
„Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“
Er zielt darauf ab, Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen – ohne gerichtliche Auseinandersetzung.
2. Wann ist ein Klageverzicht wirksam?
Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Klageverzicht grundsätzlich zulässig, aber:
✅ Nur bei rechtswirksamer Beendigung (z. B. durch formgültigen Aufhebungsvertrag)
✅ Nur wenn der Arbeitnehmer freiwillig und informiert handelt
✅ Nur bei verständlicher Formulierung und ohne Drucksituation
Unwirksam ist der Verzicht:
❌ bei einseitiger Arbeitgeberkündigung (sofern nicht durch gerichtlichen Vergleich bestätigt)
❌ bei Verstoß gegen § 307 BGB (AGB-Kontrolle – unangemessene Benachteiligung)
❌ bei Verzicht auf gesetzlich zwingende Rechte
3. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – § 159 SGB III
Ein Klageverzicht wird von der Agentur für Arbeit regelmäßig als Indiz für ein freiwilliges Ausscheiden gewertet.
Folge: Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld – selbst wenn eine Abfindung gezahlt wird.
Tipp: Wird ein Klageverzicht vereinbart, sollte der Vertrag gleichzeitig die betrieblichen Gründe für die Beendigung aufführen und den Arbeitgeber zur Bestätigung der drohenden Kündigung verpflichten.
4. Formulierungen mit Vorsicht – keine pauschalen Aussagen
Ungenaue Formulierungen führen oft zu Problemen. Beispiele:
❌ „Der Arbeitnehmer verzichtet auf sämtliche Ansprüche.“
❌ „Das Arbeitsverhältnis wird in beiderseitigem Einvernehmen beendet.“
✅ Besser:
„Der Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt. Die Parteien schließen zur Vermeidung eines Kündigungsschutzverfahrens diesen Vertrag. Die Beendigung erfolgt unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist.“
5. Wie lässt sich ein Klageverzicht sozialversicherungsrechtlich absichern?
- Keine Sperrzeit bei plausibler Kündigungsdrohung, Einhaltung der Kündigungsfrist und Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter je Jahr
- Begleitschreiben des Arbeitgebers an die Arbeitsagentur kann helfen
- Stellungnahme des Anwalts zur Begründung ebenfalls möglich
Tipp: Lassen Sie den Vertrag nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich prüfen.
Klageverzicht prüfen – bevor Sie unterschreiben
Ein Klageverzicht kann wirtschaftlich sinnvoll sein – oder teuer werden. Wir prüfen für Sie, ob die Formulierung trägt, ob eine Sperrzeit droht – und wie ein Vertrag rechtssicher und strategisch gestaltet werden sollte.
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