Kündigung bei Schwerbehinderung – was gilt rechtlich?
Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen unter einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Wer mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 hat und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Integrationsamt zustimmen muss, welche Rolle die Schwerbehindertenvertretung spielt – und wann eine Kündigung trotz Schwerbehinderung zulässig ist.
- 1. Gilt bei Schwerbehinderung ein besonderer Kündigungsschutz?
- 2. Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
- 3. Wann darf das Integrationsamt der Kündigung zustimmen?
- 4. Was gilt in der Probezeit oder bei Nichtwissen des Arbeitgebers?
- 5. Was tun bei einer Kündigung trotz Schwerbehinderung?
- Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Gilt bei Schwerbehinderung ein besonderer Kündigungsschutz?
Ja – nach § 168 SGB IX darf einem schwerbehinderten Menschen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Die Zustimmungspflicht gilt für:
- ordentliche Kündigungen
- außerordentliche Kündigungen
- Kündigungen in der Probezeit (wenn Schwerbehindertenstatus zu diesem Zeitpunkt bekannt ist)
Hinweis: Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, wenn der Arbeitnehmer den Status als Schwerbehinderter nachgewiesen hat – z. B. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder Bescheid.
2. Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend beteiligt werden. Sie ist zu unterrichten und anzuhören, bevor die Kündigung ausgesprochen wird (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).
Erfolgt die Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, ist sie unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
BAG-Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG NZA 2019, 305) hat entschieden, dass die Beteiligung bis zum Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden kann – sie muss jedoch vor der Kündigung abgeschlossen sein.
3. Wann darf das Integrationsamt der Kündigung zustimmen?
Das Integrationsamt prüft im Einzelfall, ob die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen – oder ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Typische Fälle für eine Zustimmung:
- Betriebsstilllegung ohne alternative Beschäftigung
- schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten
- wiederholte massive Leistungsdefizite
- langfristige Erkrankung ohne Besserungsperspektive
Hinweis: Das Integrationsamt wägt die Interessen beider Seiten gegeneinander ab. Die Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
4. Was gilt in der Probezeit oder bei Nichtwissen des Arbeitgebers?
In der Probezeit gilt der Sonderkündigungsschutz nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war oder diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgewiesen wird (§ 173 SGB IX).
Unser Rat: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihren Status informieren – z. B. durch Vorlage des Ausweises oder des Bescheids.
5. Was tun bei einer Kündigung trotz Schwerbehinderung?
- Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber das Integrationsamt beteiligt hat
- Fordern Sie die Unterlagen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an
- Erheben Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG)
- Lassen Sie die rechtliche Zulässigkeit der Kündigung prüfen
Hinweis: Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam – auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären.
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind schwerbehindert oder gleichgestellt?
Dann sichern Sie Ihre Rechte – wir prüfen die Beteiligung des Integrationsamts und vertreten Sie gerichtlich.
Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
- 1. Gilt bei Schwerbehinderung ein besonderer Kündigungsschutz?
- 2. Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
- 3. Wann darf das Integrationsamt der Kündigung zustimmen?
- 4. Was gilt in der Probezeit oder bei Nichtwissen des Arbeitgebers?
- 5. Was tun bei einer Kündigung trotz Schwerbehinderung?
- Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung