Kündigung im Kleinstbetrieb – wie sind Arbeitnehmer geschützt?
Kleinstbetriebe unterliegen beim Thema Kündigung besonderen Regelungen. Während das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei größeren Betrieben Anwendung findet, gilt es für Kleinbetriebe oft nicht. Doch auch hier bedeutet das keinen rechtsfreien Raum.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das KSchG greift, welche Besonderheiten im Kleinstbetrieb gelten – und wie Arbeitnehmer sich dennoch gegen Kündigungen zur Wehr setzen können.
- 1. Was ist ein Kleinstbetrieb im Sinne des KSchG?
- 2. Was bedeutet das für den Kündigungsschutz?
- 3. Welche Grenzen gelten trotzdem für Kündigungen?
- 4. Was gilt bei besonderem Kündigungsschutz?
- 5. Kündigungsfristen – was muss eingehalten werden?
- 6. Was tun bei Kündigung im Kleinbetrieb?
- Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
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1. Was ist ein Kleinstbetrieb im Sinne des KSchG?
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, wenn:
- das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate besteht, und/oder
- der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (gerechnet in Vollzeitäquivalenten) regelmäßig beschäftigt
Hinweis zur Berechnung:
- Teilzeit bis 20 Stunden/Woche = 0,5
- Teilzeit bis 30 Stunden/Woche = 0,75
- Vollzeit = 1,0
Auszubildende werden nicht mitgezählt.
2. Was bedeutet das für den Kündigungsschutz?
Im Kleinstbetrieb gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen, sofern:
- die Schriftform gewahrt ist (§ 623 BGB)
- die Kündigungsfrist eingehalten wird (§ 622 BGB)
- keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen
3. Welche Grenzen gelten trotzdem für Kündigungen?
Auch im Kleinbetrieb ist der Arbeitgeber nicht völlig frei. Eine Kündigung kann z. B. unwirksam sein, wenn sie:
- gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB)
- willkürlich oder sittenwidrig erfolgt (§ 138 BGB)
- diskriminierend ist (z. B. wegen Geschlecht, Alter, Religion – AGG)
- eine Maßregelung darstellt (§ 612a BGB)
Beispiel: Eine Kündigung unmittelbar nach einer berechtigten Beschwerde über Missstände kann eine unzulässige Repressalie darstellen.
4. Was gilt bei besonderem Kündigungsschutz?
Auch im Kleinstbetrieb gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften, z. B. für:
- Schwangere (§ 17 MuSchG)
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)
- Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
Hinweis: Diese Personengruppen dürfen nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden – unabhängig von der Betriebsgröße.
5. Kündigungsfristen – was muss eingehalten werden?
Auch im Kleinbetrieb gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB:
- 0–2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
- ab 2 Jahren: gestaffelte Verlängerung bis max. 7 Monate bei 20 Jahren
Hinweis: Abweichende Fristen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sind zulässig – aber nicht beliebig verkürzbar.
6. Was tun bei Kündigung im Kleinbetrieb?
Auch wenn das KSchG nicht greift, sollten Sie jede Kündigung juristisch prüfen lassen – etwa auf:
- formale Fehler (keine Schriftform, falsche Frist)
- Verstöße gegen das AGG oder § 612a BGB
- fehlerhafte Sozialauswahl trotz faktischer Gleichbehandlungspflicht
Frist beachten:
Die Kündigungsschutzklage muss auch im Kleinbetrieb innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
Auch im Kleinstbetrieb kann eine Kündigung unzulässig sein. Wir prüfen für Sie die Rechtslage, sichern Ihre Ansprüche – und vertreten Sie auf Wunsch gerichtlich.
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