Kündigung in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit

Viele Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Diese Phase dient beiden Seiten dazu, das Arbeitsverhältnis zu erproben – doch was passiert, wenn während dieser Zeit eine Kündigung erfolgt? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Kündigung in der Probezeit zulässig ist, welche Fristen gelten und wann Sie trotzdem geschützt sind.

1. Was gilt als Probezeit?

Eine Probezeit ist eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Phase von maximal sechs Monaten. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer.

Wichtig: Die bloße Vereinbarung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten lässt regelmäßig auf eine stillschweigend vereinbarte Probezeit schließen.

2. Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG). Innerhalb der Probezeit besteht dieser Schutz also regelmäßig nicht.

Aber: Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht gegen gesetzliche Verbote oder sittenwidrig sein. Es darf z. B. keine Kündigung wegen einer Schwangerschaft erfolgen – hier greift der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Gleiches gilt für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG).

3. Welche Fristen gelten bei einer Probezeitkündigung?

Für Kündigungen in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Eine Angabe von Gründen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Hinweis: Die Zwei-Wochen-Frist kann durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Regelungen verlängert, aber nicht verkürzt werden.

4. Kann ich mich gegen die Kündigung in der Probezeit wehren?

Grundsätzlich ja – auch wenn die Hürden höher liegen als nach Ablauf der Probezeit. Wenn Sie vermuten, dass die Kündigung z. B. diskriminierend oder willkürlich war, kann sich eine rechtliche Prüfung lohnen.

Beispiele:

  • Eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft ohne behördliche Zustimmung ist unwirksam.
  • Eine Kündigung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, kann ebenfalls angreifbar sein.

Achtung: Auch bei Kündigungen in der Probezeit gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie angreifbar gewesen wäre​.

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