Kündigung und Abfindung
Viele Arbeitnehmer hoffen nach einer Kündigung auf eine finanzielle Entschädigung – in Form einer Abfindung. Doch anders als oft vermutet, besteht in den meisten Fällen kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Ob und wann es doch zu einer Zahlung kommt, hängt von vielen Faktoren ab: dem Kündigungsgrund, der Klagestrategie, einem Aufhebungsvertrag oder kollektivrechtlichen Regelungen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie eine Abfindung erwarten können, wie sie berechnet wird – und wie Sie Ihre Chancen erhöhen.
- 1. Gibt es ein Recht auf Abfindung bei Kündigung?
- 2. Die betriebsbedingte Abfindung (§ 1a KSchG)
- 3. Abfindung nach Kündigungsschutzklage – der Regelfall in der Praxis
- 4. Abfindung im Aufhebungsvertrag
- 5. Abfindung im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Sozialplan
- 6. Wie hoch ist eine Abfindung – und wie wird sie berechnet?
- 7. Abfindung bei Minijob, Teilzeit, Kurzarbeit oder öffentlichem Dienst
- Lassen Sie Ihre Abfindungschancen prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Gibt es ein Recht auf Abfindung bei Kündigung?
Ein allgemeines „Abfindungsgesetz“ gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Zahlung erfolgt in den meisten Fällen freiwillig, als Ergebnis eines Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen:
- § 1a KSchG: betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben
- § 10 KSchG: gerichtlich festgesetzte Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung nicht fortgesetzt werden kann
- § 113 BetrVG: Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne vorherigen Interessenausgleich
Hinweis: In allen anderen Fällen muss über die Abfindung verhandelt werden – meist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
2. Die betriebsbedingte Abfindung (§ 1a KSchG)
Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten – unter drei Voraussetzungen:
a. Die Kündigung wird ausdrücklich auf betriebliche Gründe gestützt
b. Der Arbeitgeber bietet schriftlich im Kündigungsschreiben eine Abfindung an
c. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Kündigungsschutzklage
Hinweis: Wird die Klage innerhalb von drei Wochen nicht erhoben, entsteht der Anspruch auf die Abfindung automatisch – allerdings auch der Verlust des Arbeitsplatzes.
3. Abfindung nach Kündigungsschutzklage – der Regelfall in der Praxis
Die mit Abstand häufigste Form der Abfindung ist die vergleichsweise Abfindung im Kündigungsschutzverfahren.
Ablauf:
a. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage
b. Im Gütetermin schlägt das Gericht häufig einen Vergleich vor
c. Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, um den Prozess zu beenden
d. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf eine Weiterbeschäftigung
Fazit: Der Arbeitgeber „kauft“ sich gewissermaßen frei – der Arbeitnehmer erhält Geld, statt auf seinen Arbeitsplatz zu bestehen.
4. Abfindung im Aufhebungsvertrag
Viele Arbeitgeber vermeiden die Kündigung und bieten stattdessen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung an.
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Kein Kündigungsschutzprozess
- Keine Darlegung eines Kündigungsgrundes
- Planungssicherheit
Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Lassen Sie ihn deshalb vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.
5. Abfindung im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Sozialplan
In bestimmten Branchen und Betrieben ergeben sich Abfindungsansprüche aus:
- Tarifverträgen
- Arbeitsverträgen (v. a. bei Führungskräften)
- Sozialplänen, etwa bei größeren Personalabbaumaßnahmen
6. Wie hoch ist eine Abfindung – und wie wird sie berechnet?
Die klassische Formel lautet:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (sog. Regelabfindung). Hierbei handelt es sich aber nur um eine unverbindliche Faustformel.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 € brutto im Monat erhält ca. 20.000 € brutto.
Aber: Die Höhe ist Verhandlungssache. Maßgeblich sind:
- Erfolgsaussichten der Klage
- Prozessrisiko des Arbeitgebers
- Dauer der Beschäftigung
- Alter, Unterhaltspflichten, Sozialdaten
- Verhandlungsstärke des Arbeitnehmers
Hinweis: Es gibt keine Ober- oder Untergrenze – gute juristische Begleitung erhöht die erzielbare Summe.
7. Abfindung bei Minijob, Teilzeit, Kurzarbeit oder öffentlichem Dienst
Auch bei Teilzeit, Minijob oder Kurzarbeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Abfindung – sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird.
Im öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten:
- Für Tarifbeschäftigte gelten Tarifverträge und § 1a KSchG
- Für Beamte gibt es keine Abfindung, ggf. aber Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG
Lassen Sie Ihre Abfindungschancen prüfen
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Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und helfen Ihnen, das Maximum aus Ihrer Situation herauszuholen – rechtlich, finanziell und strategisch.
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