Kündigung und Agentur für Arbeit – was melden?

Kündigung und Agentur für Arbeit – was melden?

Wer gekündigt wird, muss nicht nur rechtlich handeln – sondern auch sozialrechtlich. Dieser Beitrag zeigt, was Sie der Agentur für Arbeit wann und wie melden müssen, welche Fristen gelten und wie Sie Sperrzeiten vermeiden.

1. Arbeitsuchendmeldung – Pflicht für alle Gekündigten

Wer eine Kündigung erhält, ist verpflichtet, sich arbeitsuchend zu melden – und zwar unabhängig davon, ob man bereits eine neue Stelle in Aussicht hat oder ob eine Kündigungsschutzklage erhoben wird (§ 38 SGB III).

Fristen:

  • Wenn die Beendigung mehr als drei Monate in der Zukunft liegt: spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Bei kurzfristiger Kündigung (innerhalb der Dreimonatsfrist): innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Kündigung

📅 Wichtig: Wer sich nicht fristgerecht arbeitsuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – in der Regel eine Woche, teils länger.

2. Wie und wo erfolgt die Meldung?

📋 So können Sie sich arbeitsuchend melden:

  • Persönlich in Ihrer Agentur für Arbeit
  • Telefonisch über den Kundenservice
  • Online mit PIN oder Ausweis über das Portal der Bundesagentur

⚠️ Gilt nicht als Meldung: E-Mail, Brief oder Nachricht über Dritte reichen nicht aus – es muss eine aktive, bestätigte Meldung sein.

3. Was genau muss gemeldet werden?

Bei der Arbeitsuchendmeldung geht es nicht nur um das „Ob“, sondern auch um die richtige Darstellung des Kündigungssachverhalts.

📝 Diese Angaben müssen gemacht werden:

  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag etc.)
  • Begründung bei Eigenkündigung
  • Hinweis auf laufende Kündigungsschutzklage
  • Darstellung des Sachverhalts

📄 Tipp: Die Angaben sollten juristisch präzise formuliert werden – sie sind Grundlage für die Einschätzung einer möglichen Sperrzeit.

4. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Für die abschließende Prüfung und spätere Leistungsgewährung sind regelmäßig folgende Unterlagen erforderlich:

  • das Kündigungsschreiben oder der Aufhebungsvertrag
  • die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
  • gegebenenfalls ein ärztliches Attest bei gesundheitlich bedingter Eigenkündigung
  • bei drohender Sperrzeit: eine ausführliche Begründung für das Verhalten

📎 Erforderliche Unterlagen:

  • Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
  • Ggf. ärztliches Attest bei Eigenkündigung
  • Begründung zur Sperrzeitvermeidung (wenn relevant)

⚠️ Hinweis: Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können zur Leistungsversagung führen – daher alles sauber und lückenlos vorbereiten.

5. Was passiert, wenn man sich nicht rechtzeitig meldet?

Wer seine Meldepflicht verletzt, muss mit einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III rechnen.

🚫 Folgen bei Meldeversäumnis:

  • Sperrzeit i. d. R. eine Woche
  • Längere Sperrzeit möglich bei weiteren Pflichtverstößen
  • Verzögerung oder Ablehnung der Leistungsbewilligung
  • Kein Arbeitslosengeld für den Sperrzeitraum
  • Lücke in der Rentenversicherung
  • Verkürzung der gesamten Anspruchsdauer

Lassen Sie Ihre Meldung vorbereiten

Sie sind gekündigt worden und möchten wissen, was Sie der Agentur für Arbeit melden müssen?

Dann sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen, alle Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, Sperrzeiten zu vermeiden – und Ihre Rechte zu sichern.

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