Kündigung und Betriebsrat
Die Beteiligung des Betriebsrats ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Kündigungsschutzrechts. Doch viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss der Betriebsrat über meine Kündigung informiert werden? Kann er sie verhindern? Und was passiert, wenn er nicht richtig beteiligt wurde?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten der Betriebsrat bei einer Kündigung hat, wann seine Anhörung zwingend ist – und in welchen Fällen die Kündigung allein wegen Formfehlern unwirksam sein kann.
- 1. Anhörungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG
- 2. Was muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden?
- 3. Stellungnahmefristen des Betriebsrats – wann gilt Schweigen als Zustimmung?
- 4. Widerspruch des Betriebsrats – wann darf er Einspruch erheben?
- 5. Wann ist die Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam?
- Lassen Sie Ihre Kündigung auf Fehler bei der Betriebsratsanhörung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Anhörungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören – unabhängig davon, ob es sich um eine:
- ordentliche Kündigung,
- außerordentliche (fristlose) Kündigung,
- Kündigung in der Probezeit oder
- Kündigung bei Schwerbehinderung handelt.
Wichtig: Ohne vorherige Anhörung ist jede Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) – selbst dann, wenn sie inhaltlich gerechtfertigt wäre.
2. Was muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden?
Die Anhörung ist kein bloßer Hinweis – sie erfordert eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle entscheidungsrelevanten Informationen mitteilen, insbesondere:
- Personalien des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, Betriebszugehörigkeit, Tätigkeit)
- Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
- Kündigungsfrist und ggf. Kündigungstermin
- Gründe für die Kündigung (inkl. Abmahnungen, Pflichtverletzungen, Betriebsänderung etc.)
- ggf. Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Elternzeit, Mutterschutz)
- soziale Gesichtspunkte bei betriebsbedingter Kündigung (Alter, Unterhaltspflichten, Familienstand)
Hinweis: Fehlen wesentliche Angaben oder sind sie fehlerhaft, ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß – und die Kündigung im Zweifel unwirksam.
3. Stellungnahmefristen des Betriebsrats – wann gilt Schweigen als Zustimmung?
Nach Zugang der vollständigen Anhörung hat der Betriebsrat:
- bei ordentlichen Kündigungen: eine Woche Frist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
- bei außerordentlichen Kündigungen: drei Kalendertage Frist (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)
Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb dieser Frist, gilt dies als Zustimmung kraft Schweigens – die Kündigung kann dann ohne weiteres ausgesprochen werden.
Wichtig: Eine verspätete Stellungnahme entfaltet keine rechtliche Wirkung mehr.
4. Widerspruch des Betriebsrats – wann darf er Einspruch erheben?
Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat das Recht, der Kündigung formell zu widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Gründe können z. B. sein:
- Verletzung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl
- fehlende Umsetzungsmöglichkeiten im Betrieb
- unterlassene Versetzungsprüfung
- unzureichende Berücksichtigung besonderer Schutzvorschriften
Folge:
- Der Arbeitgeber kann die Kündigung trotzdem aussprechen
- Der Arbeitnehmer kann verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt zu werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG)
Hinweis: Der Widerspruch muss begründet und innerhalb der Wochenfrist vorgebracht werden.
5. Wann ist die Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam?
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn:
- der Betriebsrat gar nicht angehört wurde
- die Anhörung zu spät erfolgt ist (nach Ausspruch der Kündigung)
- die Anhörung nicht vollständig oder inhaltlich falsch war
- bei einer außerordentlichen Kündigung die Dreitagefrist zur Reaktion nicht eingehalten wurde
Hinweis: Die Unwirksamkeit gilt unabhängig vom Kündigungsgrund – ein formeller Fehler genügt.
Lassen Sie Ihre Kündigung auf Fehler bei der Betriebsratsanhörung prüfen
Sie wurden gekündigt – und fragen sich, ob der Betriebsrat korrekt einbezogen wurde? Oder ob die Kündigung allein schon wegen eines Formfehlers unwirksam ist?
Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen für Sie, ob die Anhörung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt ist – und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
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- Lassen Sie Ihre Kündigung auf Fehler bei der Betriebsratsanhörung prüfen
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