Kündigung und Freistellung
Wird ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt, wirft das viele Fragen auf: Muss ich noch zur Arbeit erscheinen? Werde ich weiter bezahlt? Was passiert mit meinem Urlaub?
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Freistellung rechtlich zulässig ist, was dabei zu beachten ist – und welche Unterschiede zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung bestehen.
- 1. Was bedeutet Freistellung nach einer Kündigung?
- 2. Widerruflich oder unwiderruflich – was ist der Unterschied?
- 3. Voraussetzungen für eine wirksame Freistellung
- 4. Urlaub während der Freistellung – was gilt?
- 5. Freistellung bei außerordentlicher Kündigung
- Lassen Sie Ihre Kündigung und Freistellung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Was bedeutet Freistellung nach einer Kündigung?
Die Freistellung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird – ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Sie erfolgt meist:
- bei außerordentlicher Kündigung, zur sofortigen Trennung vom Betrieb
- nach ordentlicher Kündigung, für die Dauer der Kündigungsfrist
- im Rahmen von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen
Wichtig: Eine Freistellung muss begründet sein. Sie ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb erscheint – z. B. wegen des Verdachts auf Pflichtverletzungen oder zur Wahrung des Betriebsfriedens.
2. Widerruflich oder unwiderruflich – was ist der Unterschied?
- Widerrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit zu rufen
- Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitnehmer ist endgültig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht entbunden
Rechtliche Folgen:
- Nur die unwiderrufliche Freistellung kann zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen genutzt werden
- Eine widerrufliche Freistellung führt nicht zur Urlaubserfüllung – der Urlaub bleibt bestehen
3. Voraussetzungen für eine wirksame Freistellung
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (z. B. BAG, 19.06.2024 – 5 AZR 192/23) gilt:
- Die Freistellung muss klar, eindeutig und rechtzeitig erklärt werden
- Bei Anrechnung auf Urlaub: unwiderruflich und mit Urlaubsentgelt oder vorbehaltloser Zusage
- § 615 Satz 2 BGB: anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers wird angerechnet
- § 11 KSchG: Auch hypothetischer Verdienst aus zumutbarer Tätigkeit kann angerechnet werden
Hinweis: Allgemeine Freistellungsklauseln in AGB, die nicht an einen sachlichen Grund geknüpft sind, sind regelmäßig unzulässig (§ 307 BGB).
4. Urlaub während der Freistellung – was gilt?
Urlaub kann durch Freistellung nur dann erfüllt werden, wenn:
- die Freistellung unwiderruflich erfolgt
- sie ausdrücklich auf Urlaubsansprüche bezogen ist
- das Urlaubsentgelt gezahlt oder verbindlich zugesagt wurde
Unwirksam ist z. B.:
„Freistellung unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche. § 615 Satz 2 BGB findet Anwendung.“
Hinweis: Der Urlaub muss entweder konkret datiert oder klar vom restlichen Freistellungszeitraum abgegrenzt werden.
5. Freistellung bei außerordentlicher Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Urlaub kann nicht mehr genommen, sondern nur noch abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Erklärt der Arbeitgeber im selben Schreiben hilfsweise eine ordentliche Kündigung und bietet Freistellung an, reicht das nicht aus, wenn:
- das Urlaubsentgelt nicht zugesagt wurde
- die Freistellung nicht eindeutig als Urlaub bezeichnet wurde
Hinweis: Nur bei ausdrücklicher Zahlungserklärung und Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) kann eine rückwirkende Erfüllung in Betracht kommen (BAG 10.02.2015 – 9 AZR 455/13).
Lassen Sie Ihre Kündigung und Freistellung prüfen
Sie haben eine Kündigung erhalten und wurden freigestellt?
Dann sollten Sie prüfen lassen, ob die Freistellung rechtlich zulässig war, ob Urlaub wirksam angerechnet wurde – und ob Ihnen eine Abgeltung oder weitere Ansprüche zustehen.
Wir klären für Sie:
- ob Urlaubsansprüche bestehen oder abgegolten werden müssen
- ob eine unwirksame Freistellung vorliegt
- ob Zwischenverdienst zu Unrecht angerechnet wurde
- ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können
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