Kündigung und Resturlaub

Kündigung und Resturlaub

Nach einer Kündigung fragen sich viele Arbeitnehmer: Was passiert mit meinem Resturlaub? Kann ich ihn noch nehmen? Muss er abgegolten werden? Und wie sieht das bei einer Freistellung aus?

In diesem Beitrag erklären wir, wann Urlaubsansprüche erlöschen, wann sie abzugelten sind und warum der Arbeitgeber bei der Freistellung besonders sorgfältig sein muss – vor allem bei einer außerordentlichen Kündigung.

1. Resturlaub bei Kündigung – Grundsatz und Anspruch

Grundsätzlich bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 BUrlG auch bei Kündigung bestehen. Das bedeutet:

  • Ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub
  • Der Urlaub soll nach Möglichkeit innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden
  • Gelingt dies nicht – etwa weil der Arbeitgeber nicht freistellt – ist der Urlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

2. Urlaub durch Freistellung – nur wenn unwiderruflich

Der Arbeitgeber kann den Resturlaub durch eine Freistellung erfüllen – aber nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Freistellung ist unwiderruflich erklärt
  • Sie erfolgt unter ausdrücklicher Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche
  • Das Urlaubsentgelt wird gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt (BAG vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13)

Hinweis: Eine „Freistellung unter Vorbehalt“ reicht nicht aus. In diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist später abzugelten.

3. Keine automatische Erfüllung bei fristloser Kündigung

Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Eine Freistellung zur Urlaubserfüllung ist dann regelmäßig nicht mehr möglich.

Zwar kann der Arbeitgeber hilfsweise erklären, dass er bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung freistellt – dies genügt aber nicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen (BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 455/13). Denn:

  • Die Zahlung des Urlaubsentgelts muss rechtzeitig und vorbehaltlos erfolgen
  • Eine rückwirkende Abgeltung ist nur als Geldzahlung möglich, nicht durch nachträgliche Freistellung

Fazit: Nach fristloser Kündigung entsteht in der Regel ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

4. Urlaub bei Freistellung und § 615 Satz 2 BGB

Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber stellt unter Anrechnung auf Resturlaub frei, erklärt aber gleichzeitig, dass anderweitiger Verdienst angerechnet wird (§ 615 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung (u. a. BAG vom 14.05.2013 – 9 AZR 760/11) stellt klar:

  • Nur wenn eindeutig feststeht, welcher Zeitraum als Urlaub zählt, ist die Urlaubserfüllung wirksam
  • Wird anderweitiger Verdienst angerechnet, muss der Urlaub konkret datiert oder eindeutig abgegrenzt sein

Beispiel für eine rechtssichere Regelung:
„Die Freistellung erfolgt vom 01.07. bis 14.07. zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Ab dem 15.07. erfolgt die Freistellung unter Anrechnung auf Freizeitausgleich, § 615 Satz 2 BGB findet Anwendung.“

5. Kalenderjahresübergreifende Freistellung – was ist erlaubt?

Endet das Arbeitsverhältnis z. B. zum 31.03. eines Folgejahres, darf der Arbeitgeber bereits im laufenden Jahr Freistellung unter Anrechnung auf zukünftigen Urlaub erteilen.

Voraussetzung:

  • Es besteht bereits ein Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG

  • Der Arbeitgeber muss klar regeln, welcher Zeitraum welchem Urlaubsjahr zugeordnet ist (BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 189/10)

Lassen Sie Ihre Kündigung und Resturlaubsansprüche prüfen

Sie wurden gekündigt und fragen sich, was mit Ihrem Urlaub passiert? Ob die Freistellung wirksam war oder ob Ihnen noch eine Urlaubsabgeltung zusteht?

Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Kündigung, die Gestaltung der Freistellung – und setzen Ihre Ansprüche auf Urlaub oder Abgeltung durch.

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