Kündigung und Rückzahlungsklauseln

Kündigung und Rückzahlungsklauseln

Viele Arbeitgeber sichern sich Fortbildungskosten über Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag ab. Doch nach einer Kündigung stellt sich oft die Frage: Ist die Rückzahlung überhaupt wirksam vereinbart – oder unzulässig?

In diesem Beitrag erklären wir, wann Rückzahlungsklauseln greifen dürfen, welche rechtlichen Anforderungen sie erfüllen müssen – und wie Sie sich gegen unfaire Regelungen verteidigen.

1. Was sind Rückzahlungsklauseln?

Rückzahlungsklauseln verpflichten Arbeitnehmer, Kosten für Fortbildungen oder Zusatzleistungen zu erstatten, wenn sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden oder eine Kündigung durch schuldhaftes Verhalten verursachen.

Typische Konstellationen:

  • Fortbildung oder Studium auf Arbeitgeberkosten
  • Reisekosten, Umzugs- oder Schulungskosten
  • Sprach- oder IT-Schulungen mit Zertifikat
  • Sonderzahlungen mit Bindungsklausel

2. Wann sind Rückzahlungsklauseln wirksam?

Das Bundesarbeitsgericht hat enge Anforderungen formuliert. Eine Rückzahlungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie:

  • Transparenz bietet: Der Arbeitnehmer muss klar erkennen, wann Rückzahlungspflichten entstehen und in welcher Höhe
  • zwischen Kündigungsgründen differenziert: Nur bei Eigenkündigung oder schuldhaftem Verhalten darf zurückgefordert werden
  • eine angemessene Bindungsdauer zur Dauer und zum Wert der Maßnahme in Bezug setzt
  • den wirtschaftlichen Vorteil des Arbeitnehmers berücksichtigt

Unzulässig ist:

  • eine pauschale Rückzahlungsverpflichtung bei jeder Eigenkündigung
  • eine Rückzahlung trotz gesundheitlicher Gründe oder unzumutbarer Arbeitsbedingungen
  • eine fehlende Staffelung oder feste Bindungsdauer ohne sachlichen Bezug

Rechtsprechung:

  • BAG, Urteil v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21: Eine Rückzahlung bei Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist unzulässig
  • BAG, Urteil v. 15.09.2009 – 3 AZR 173/08: Die Höhe der Rückzahlung muss im Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehen

3. Fehlerhafte Klauseln – typische Gründe für Unwirksamkeit

Viele Klauseln sind rechtlich angreifbar. Gründe:

  • Keine Differenzierung nach Kündigungsgründen (z. B. betriebsbedingte Kündigung = trotzdem Rückzahlung)
  • Fehlende Klarheit über Brutto- oder Nettobeträge:

BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12: Fehlt diese Angabe, ist die Klausel intransparent und unwirksam

  • Keine nachvollziehbare Staffelung:

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2021 – 8 Sa 412/20: Ohne klaren Zeitbezug zur Bindungsdauer ist die Klausel nicht haltbar

Beispiel aus der Praxis: Eine Regelung, wonach bei jeder Kündigung innerhalb von 24 Monaten die vollen Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, ist unangemessen benachteiligend und wird von den Gerichten regelmäßig gekippt.

4. Arbeitgeberkündigung – Rückzahlung unzulässig

Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, ist eine Rückforderung von Fortbildungskosten grundsätzlich ausgeschlossen, sofern:

  • kein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt
  • es sich nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt
  • keine ausdrückliche vertragliche Regelung für diesen Sonderfall existiert

Hinweis: Selbst bei verhaltensbedingter Kündigung muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund schuldhaft verursacht hat.

5. So schützen Sie sich vor Rückzahlungsforderungen

Wenn der Arbeitgeber nach Ihrer Kündigung Fortbildungskosten zurückverlangt, sollten Sie:

  • den Vertrag und die Klausel anwaltlich prüfen lassen
  • nicht voreilig zahlen oder anerkennen
  • die Kündigungsgründe sauber dokumentieren (z. B. Krankheit, familiäre Umstände, betriebsbedingte Gründe)

Hinweis: Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise an das Arbeitsverhältnis binden, sind insgesamt unwirksam.

Lassen Sie Ihre Rückzahlungsklausel prüfen

Ihr Arbeitgeber verlangt nach einer Kündigung die Rückzahlung von Fortbildungskosten?

Dann lassen Sie die Vertragsklausel von uns rechtlich prüfen. Wir sagen Ihnen, ob die Forderung gerechtfertigt ist – und setzen Ihre Rechte durch, wenn sie es nicht ist.

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