Kündigung und Wettbewerbsverbot

Kündigung und Wettbewerbsverbot

Nach einer Kündigung fragen sich viele Arbeitnehmer: Darf ich bei der Konkurrenz arbeiten? Oder selbstständig werden? Die Antwort hängt davon ab, ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde – und ob es rechtlich wirksam ist.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Wettbewerbsverbote gelten, was es mit der Karenzentschädigung auf sich hat – und wie Sie sich gegen unzulässige Einschränkungen wehren können.

1. Was ist ein Wettbewerbsverbot überhaupt?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit im Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber aufnehmen darf.

Geregelt ist es für kaufmännische Angestellte analog zu § 74 ff. HGB – gilt aber auch im allgemeinen Arbeitsrecht, wenn vertraglich vereinbart.

Wichtig: Ohne vertragliche Vereinbarung besteht kein Wettbewerbsverbot nach der Kündigung.

2. Wann ist ein Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam?

Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt schriftlich vor
  • Es enthält eine konkrete zeitliche Begrenzung (max. 2 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses)
  • Es enthält eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Bruttogehalts pro Monat (§ 74 Abs. 2 HGB analog)
  • Es dient dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers

Hinweis: Fehlt die Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot nichtig – der Arbeitnehmer darf dann frei wechseln.

3. Was bedeutet Karenzentschädigung konkret?

Die Karenzentschädigung soll den Einkommensverlust des Arbeitnehmers während des Wettbewerbsverbots ausgleichen. Sie beträgt:

  • mindestens 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der letzten 12 Monate
  • ggf. zusätzlich Sachbezüge, Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile

Berechnung: Maßgeblich ist das zuletzt bezogene regelmäßige Entgelt, nicht das letzte Monatsgehalt allein.

Achtung: Wird die Entschädigung nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Arbeitnehmer das Verbot kündigen (§ 75a HGB analog).

4. Was darf verboten werden – und was nicht?

Das Wettbewerbsverbot muss sich auf konkrete Tätigkeiten oder Branchen beziehen, die den Interessen des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar entgegenstehen.

Unzulässig ist:

  • ein generelles Berufsverbot („Sie dürfen in der Branche nicht mehr arbeiten“)
  • ein Verbot für untergeordnete oder fachfremde Tätigkeiten
  • ein Wettbewerbsverbot, das nicht dem Schutz eines konkreten geschäftlichen Interesses dient

Hinweis: Gerichte prüfen stets die Verhältnismäßigkeit – und wägen das Schutzinteresse des Arbeitgebers gegen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ab (Art. 12 GG).

5. Was passiert bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, drohen:

  • Schadenersatzforderungen durch den früheren Arbeitgeber
  • Rückzahlung der Karenzentschädigung
  • Vertragsstrafen, sofern vereinbart
  • Unterlassungsansprüche durch einstweilige Verfügung

Achtung: Auch der neue Arbeitgeber kann haftbar gemacht werden, wenn er den Verstoß kenntlich fördert oder bewusst billigend in Kauf nimmt.

Lassen Sie Ihr Wettbewerbsverbot prüfen

Sie wurden gekündigt und sind sich unsicher, ob Sie durch ein Wettbewerbsverbot eingeschränkt sind?

Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen, ob das Verbot wirksam ist, wie hoch die Karenzentschädigung ausfällt – und ob Sie dagegen vorgehen können.

150 150 Gottier Rechtsanwälte