Kündigung während Elternzeit

Kündigung während Elternzeit – was gilt rechtlich?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Doch dieser Schutz gilt nicht grenzenlos. Eine Kündigung während der Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein – nämlich dann, wenn die zuständige Behörde zustimmt.

In diesem Beitrag erklären wir, wann der Sonderkündigungsschutz greift, welche Fristen gelten – und wie sich die Rechtslage bei Elternzeit in mehreren Abschnitten gestaltet.

1. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht kündigen, sobald dem Arbeitgeber ein formwirksames Verlangen auf Elternzeit zugegangen ist.

Die Kündigung ist in diesem Fall nach § 134 BGB nichtig – also rechtlich unwirksam.

Der Schutz gilt:

  • während der Elternzeit
  • und rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Elternzeit:
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Inanspruchnahme bis zum 3. Geburtstag
    • 14 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt

Hinweis: Der Schutz beginnt erst mit Zugang des Elternzeitverlangens – nicht automatisch mit der Geburt oder einer Ankündigung.

2. Wann ist eine Kündigung trotz Elternzeit möglich?

Der Kündigungsschutz steht unter einem Erlaubnisvorbehalt. Das heißt: Die zuständige Landesbehörde kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn ein „besonderer Fall“ vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG).

Laut Verwaltungsvorschrift ist das z. B. der Fall bei:

  • Betriebsstilllegung oder -verlagerung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Existenzgefährdung des Arbeitgebers durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
  • Schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Straftaten der betroffenen Person
  • Unzumutbarkeit, weil eine benötigte Ersatzkraft nicht eingestellt werden kann

Wichtig: Ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist die Kündigung unwirksam.

3. Kündigung bei gestückelter Elternzeit – was gilt bei mehreren Abschnitten?

Viele Eltern nehmen die Elternzeit in mehreren Abschnitten (z. B. Jahr 1 und Jahr 3). Lange war unklar, ob der vorgehende Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Abschnitt neu beginnt.

Die herrschende Meinung geht inzwischen davon aus:

Der Sonderkündigungsschutz gilt auch vor jedem weiteren Abschnitt, wenn dieser auf einem eigenständigen Verlangen basiert – also nicht schon vollständig im ersten Antrag enthalten war.

Beispiel: Wird im ersten Antrag nur die Elternzeit im 1. und 3. Jahr angegeben, greift der Schutz vor Abschnitt 3 erneut, wenn dieser separat angemeldet wurde. Anders bei einem von Anfang an vollständig gestückelten Antrag – hier beginnt der vorgehende Kündigungsschutz nur einmalig vor dem ersten Abschnitt.

4. Was gilt bei Elternteilzeit und Elterngeld?

Auch Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten oder Elterngeld beziehen, stehen unter dem Schutz des § 18 BEEG – solange sie sich in einem formal korrekt beantragten Elternzeitverhältnis befinden (§ 18 Abs. 2 BEEG).

Der Kündigungsschutz greift nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung. Eigenkündigungen, Befristungen und Aufhebungsverträge werden vom Gesetz nicht erfasst.

5. Was Sie bei Kündigung während Elternzeit tun sollten

Auch bei einer Kündigung während der Elternzeit gilt:

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) – auch dann, wenn keine Zustimmung der Behörde vorlag.

Unser Rat:

  • Prüfen Sie, ob Elternzeit formal richtig beantragt wurde
  • Reagieren Sie unverzüglich – auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit
  • Lassen Sie die Wirksamkeit einer behördlichen Zulässigkeitserklärung juristisch prüfen
  • Klären Sie die Rechtslage bei gestückelter Elternzeit genau

Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen

Sie wurden während der Elternzeit gekündigt oder haben ein behördliches Verfahren vor sich?

Wir prüfen Ihre Situation – und vertreten Sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch gegenüber der zuständigen Behörde.

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