Kündigung während Schwangerschaft

Kündigung während Schwangerschaft – was gilt?

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist rechtlich besonders sensibel – und in den allermeisten Fällen unzulässig. Das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) sieht einen umfassenden Sonderkündigungsschutz vor. Wer während der Schwangerschaft oder kurz nach der Entbindung gekündigt wird, sollte die Rechtslage genau kennen – und rechtzeitig handeln.

1. Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG – was ist geregelt?

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Entbindung sowie bis vier Monate nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche unzulässig – wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Hinweis: Wird die Mitteilungsfrist von zwei Wochen überschritten, ist das unschädlich, wenn die Arbeitnehmerin das nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt.

2. Wann ist eine Kündigung während Schwangerschaft trotzdem möglich?

Das Kündigungsverbot steht unter einem Erlaubnisvorbehalt (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Das bedeutet:
Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn:

  • der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Entbindung steht
  • ein besonderer Fall vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht

Beispiele:

  • schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten der Arbeitnehmerin
  • Existenzgefährdung des Arbeitgebers
  • Betriebsstilllegung oder Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ohne Alternative

Wichtig: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nach ausdrücklicher behördlicher Zustimmung erfolgt.

3. Auch vorbereitende Maßnahmen sind unzulässig

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG ist nicht nur die Kündigung, sondern bereits deren Vorbereitung verboten. Dazu zählen:

  • Planung einer Ersatzkraft
  • konkrete Nachfolgeregelungen
  • interne Ankündigungen oder Ausschreibungen zur Neubesetzung

Diese Vorschrift setzt die Mutterschutzrichtlinie der EU (Art. 10 RL 92/85/EWG) um und wurde durch den EuGH konkretisiert (EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-460/06).

4. Besonderheit: Kündigung nach Fehlgeburt

Auch nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Dieser endet ebenfalls vier Monate nach dem Ereignis.

Hinweis: Auch hier muss die Fehlgeburt dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden – Ausnahmen gelten bei fehlendem Verschulden.

5. Verhältnis zu Elternzeit (§ 18 BEEG)

Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG wird durch den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 BEEG) ergänzt – beide Vorschriften gelten nebeneinander.

Wenn eine Arbeitnehmerin also während der Schwangerschaft bereits Elternzeit angemeldet hat, muss eine Kündigung nach beiden Vorschriften für zulässig erklärt worden sein – ansonsten ist sie nichtig.

6. Was Sie im Fall einer Kündigung während Schwangerschaft tun sollten

  • Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft, sofern noch nicht geschehen
  • Reichen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein (§ 4 KSchG)
  • Lassen Sie die Zustimmung der Behörde prüfen, falls diese bereits vorliegt
  • Sichern Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe, um alle Fristen und Voraussetzungen zu wahren

Hinweis: Wird keine Klage erhoben, gilt die Kündigung trotz des Verbots grundsätzlich als wirksam (§ 7 KSchG) – das sollte unbedingt vermieden werden.

Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen

Sie wurden während einer Schwangerschaft gekündigt oder befürchten eine Kündigung?

Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Situation – und vertreten Sie gegenüber dem Arbeitgeber und ggf. auch vor dem Verwaltungsgericht.

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