Kündigungsschutzklage einreichen – so geht’s
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Dann ist die Kündigungsschutzklage der erste Schritt. Doch wo reicht man sie ein? Was braucht man dafür? Und welche Fristen sind zu beachten?
In diesem Beitrag erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Kündigungsschutzklage richtig einreichen – und welche typischen Fehler Sie dabei unbedingt vermeiden sollten.
- 1. Drei Wochen Frist – sonst gilt die Kündigung
- 2. Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
- 3. Welche Unterlagen brauche ich für die Klage?
- 4. Wie reiche ich die Kündigungsschutzklage ein?
- 5. Was passiert nach der Einreichung? – der Gütetermin
- 6. Brauche ich einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
- 7. Typische Fehler vermeiden – unsere Empfehlungen
- Lassen Sie Ihre Kündigungsschutzklage rechtssicher einreichen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Drei Wochen Frist – sonst gilt die Kündigung
Nach § 4 Satz 1 KSchG gilt: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Beispiel: Geht Ihnen die Kündigung am 10. April zu, muss Ihre Klage spätestens am 1. Mai beim Gericht eingegangen sein.
Hinweis: Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Kündigungsschutz – selbst wenn die Kündigung eindeutig unwirksam war (§ 7 KSchG).
2. Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Arbeitnehmer haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen:
Mögliche Gerichtsstände:
- Gericht am Arbeitsort
→ nach § 48 Abs. 1a ArbGG (maßgeblich ist der Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich erbracht wurde – auch Homeoffice oder Außendienst) - Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers
→ nach § 21 ZPO - Gericht am Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht
→ meist ebenfalls der Arbeitsort (§ 29 ZPO)
Unzulässig: Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag, die ein bestimmtes Gericht festlegen, sind regelmäßig nicht wirksam – außer in seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei Auslandsbezug oder tarifvertraglicher Regelung).
3. Welche Unterlagen brauche ich für die Klage?
Wenn Sie die Klage einreichen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Kündigungsschreiben (Kopie ausreichend)
- Arbeitsvertrag (falls vorhanden)
- ggf. Abmahnungen oder Gesprächsprotokolle
- ggf. Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung
- Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers
Hinweis: Die vollständige Begründung kann auch nachgereicht werden – aber die Klage muss rechtzeitig eingehen.
4. Wie reiche ich die Kündigungsschutzklage ein?
Sie haben drei Möglichkeiten:
- Persönlich bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts – hier wird Ihre Klage kostenlos aufgenommen
- Schriftlich per Post – es reicht ein einfaches Schreiben mit dem Inhalt:
„Hiermit erhebe ich Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom …“ - Mit Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht – empfehlenswert bei komplexeren Fällen
Achtung: Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Es zählt der rechtzeitige Eingang beim Gericht, nicht das Absendedatum!
5. Was passiert nach der Einreichung? – der Gütetermin
Nach Klageeingang wird das Gericht zeitnah einen Gütetermin anberaumen. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung, z. B. durch:
- Weiterbeschäftigung
- Beendigung gegen Abfindung
- Prozessvergleiche mit Zeugnisregelung
Hinweis: Es wird noch kein Urteil gesprochen – das Gericht moderiert die Verhandlung und prüft Vergleichsmöglichkeiten.
6. Brauche ich einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
In erster Instanz gilt kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht. Sie können die Klage selbst einreichen – auch ohne rechtliche Vertretung.
Aber: Ein Anwalt erhöht die Erfolgschancen – insbesondere bei:
- taktisch kluger Vergleichsverhandlung
- Streit um Abfindung oder Weiterbeschäftigung
- rechtlicher Beurteilung von Kündigungsgründen
Tipp: Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese i. d. R. die Kosten.
7. Typische Fehler vermeiden – unsere Empfehlungen
- Fristversäumnis: Die Drei-Wochen-Frist ist nicht verlängerbar (Ausnahme § 5 KSchG)
- Falsches Gericht: Prüfen Sie Ihre Zuständigkeitswahl genau
- Mangelnde Vorbereitung: Sammeln Sie alle Belege und Absprachen
- Kein Anwalt: Bei verhaltensbedingter oder fristloser Kündigung ist anwaltliche Unterstützung besonders ratsam
- Arbeitgeberaussagen vertrauen: Lassen Sie sich nicht durch Aussagen wie „Du brauchst nicht klagen, wir reden nochmal“ beruhigen – handeln Sie!
Lassen Sie Ihre Kündigungsschutzklage rechtssicher einreichen
Sie wurden gekündigt und möchten sich wehren?
Dann verlieren Sie keine Zeit – die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung.
Wir unterstützen Sie beim richtigen Gericht, prüfen Ihre Chancen – und vertreten Sie im gesamten Verfahren.
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