Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Einmal unterschrieben – und dann die Erkenntnis: Das war voreilig. Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einem Aufhebungsvertrag: Kann ich zurücktreten? Ist das rechtlich möglich?

Die Antwort: Nur in engen Ausnahmefällen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Rücktritt oder eine Anfechtung überhaupt denkbar ist, welche Hürden bestehen – und was Sie besser vorher tun sollten.

1. Grundsatz: Aufhebungsvertrag ist verbindlich

Ein Aufhebungsvertrag ist ein beidseitiger Vertrag, der das Arbeitsverhältnis beendet – formwirksam nach § 623 BGB. Er ist mit Unterschrift bindend.

Wichtig: Es gibt kein Widerrufsrecht, keine Bedenkfrist – und kein Rücktrittsrecht, wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart.

2. Rücktritt ist nur möglich, wenn vertraglich vereinbart

Ein Rücktritt nach § 323 BGB ist nur bei vertraglicher Vereinbarung zulässig – etwa, wenn:

  • die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt wird
  • vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden

Tipp: Rücktrittsklauseln gehören zur strategischen Vertragsgestaltung – sind aber unüblich. Ohne solche Regelung bleibt oft nur die Anfechtung.

3. Anfechtung – die häufigere Option

Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden – unter engen Voraussetzungen (§§ 119, 123 BGB):

Anfechtungsgrund

Beispiel

Irrtum (§ 119 BGB)

falsche Vorstellung über Inhalt oder rechtliche Wirkung

Drohung (§ 123 BGB)

z. B. Androhung einer fristlosen Kündigung ohne rechtliche Grundlage

Täuschung (§ 123 BGB)

z. B. falsche Angaben über Abfindungshöhe oder Arbeitslosengeldfolgen

4. Anfechtungsfristen – kurze Reaktionszeit

  • Bei arglistiger Täuschung oder Drohung: 1 Jahr Frist ab Entdeckung (§ 124 BGB)
  • Bei Irrtum: unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern

Wichtig: Die Anfechtung muss explizit erklärt werden – schriftlich, klar, begründet.

5. Was folgt aus erfolgreicher Anfechtung?

  • Der Aufhebungsvertrag gilt als von Anfang an nichtig
  • Das Arbeitsverhältnis besteht fort
  • Eventuelle Abfindungen müssen zurückgezahlt werden
  • Der Arbeitgeber muss ggf. weiterbeschäftigen – oder rechtmäßig kündigen

Hinweis: Ob die Agentur für Arbeit den Vertrag dennoch als Sperrzeitauslöser behandelt, hängt vom Einzelfall ab – eine anwaltliche Stellungnahme ist hier oft entscheidend.

6. Besser vorher prüfen – als später streiten

Ein fehlerhaft geschlossener Aufhebungsvertrag lässt sich nur schwer korrigieren. Deshalb gilt:

  • Keine Unterschrift ohne Bedenkzeit
  • Keine Unterschrift ohne Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen
  • Keine Unterschrift ohne Kenntnis über Sperrzeit, Abfindung und Zeugnis

Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben? Jetzt keine Zeit verlieren.

Ein Rücktritt ist selten möglich – eine Anfechtung nur unter engen Voraussetzungen. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und zweifeln: Lassen Sie ihn sofort prüfen.

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