Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Einmal unterschrieben – und dann die Erkenntnis: Das war voreilig. Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einem Aufhebungsvertrag: Kann ich zurücktreten? Ist das rechtlich möglich?
Die Antwort: Nur in engen Ausnahmefällen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Rücktritt oder eine Anfechtung überhaupt denkbar ist, welche Hürden bestehen – und was Sie besser vorher tun sollten.
- 1. Grundsatz: Aufhebungsvertrag ist verbindlich
- 2. Rücktritt ist nur möglich, wenn vertraglich vereinbart
- 3. Anfechtung – die häufigere Option
- 4. Anfechtungsfristen – kurze Reaktionszeit
- 5. Was folgt aus erfolgreicher Anfechtung?
- 6. Besser vorher prüfen – als später streiten
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1. Grundsatz: Aufhebungsvertrag ist verbindlich
Ein Aufhebungsvertrag ist ein beidseitiger Vertrag, der das Arbeitsverhältnis beendet – formwirksam nach § 623 BGB. Er ist mit Unterschrift bindend.
Wichtig: Es gibt kein Widerrufsrecht, keine Bedenkfrist – und kein Rücktrittsrecht, wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart.
2. Rücktritt ist nur möglich, wenn vertraglich vereinbart
Ein Rücktritt nach § 323 BGB ist nur bei vertraglicher Vereinbarung zulässig – etwa, wenn:
- die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt wird
- vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden
Tipp: Rücktrittsklauseln gehören zur strategischen Vertragsgestaltung – sind aber unüblich. Ohne solche Regelung bleibt oft nur die Anfechtung.
3. Anfechtung – die häufigere Option
Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden – unter engen Voraussetzungen (§§ 119, 123 BGB):
Anfechtungsgrund | Beispiel |
Irrtum (§ 119 BGB) | falsche Vorstellung über Inhalt oder rechtliche Wirkung |
Drohung (§ 123 BGB) | z. B. Androhung einer fristlosen Kündigung ohne rechtliche Grundlage |
Täuschung (§ 123 BGB) | z. B. falsche Angaben über Abfindungshöhe oder Arbeitslosengeldfolgen |
4. Anfechtungsfristen – kurze Reaktionszeit
- Bei arglistiger Täuschung oder Drohung: 1 Jahr Frist ab Entdeckung (§ 124 BGB)
- Bei Irrtum: unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern
Wichtig: Die Anfechtung muss explizit erklärt werden – schriftlich, klar, begründet.
5. Was folgt aus erfolgreicher Anfechtung?
- Der Aufhebungsvertrag gilt als von Anfang an nichtig
- Das Arbeitsverhältnis besteht fort
- Eventuelle Abfindungen müssen zurückgezahlt werden
- Der Arbeitgeber muss ggf. weiterbeschäftigen – oder rechtmäßig kündigen
Hinweis: Ob die Agentur für Arbeit den Vertrag dennoch als Sperrzeitauslöser behandelt, hängt vom Einzelfall ab – eine anwaltliche Stellungnahme ist hier oft entscheidend.
6. Besser vorher prüfen – als später streiten
Ein fehlerhaft geschlossener Aufhebungsvertrag lässt sich nur schwer korrigieren. Deshalb gilt:
- Keine Unterschrift ohne Bedenkzeit
- Keine Unterschrift ohne Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen
- Keine Unterschrift ohne Kenntnis über Sperrzeit, Abfindung und Zeugnis
Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben? Jetzt keine Zeit verlieren.
Ein Rücktritt ist selten möglich – eine Anfechtung nur unter engen Voraussetzungen. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und zweifeln: Lassen Sie ihn sofort prüfen.
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