Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag

Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag

Die sogenannte Sprinterklausel ist fester Bestandteil vieler Aufhebungsverträge – insbesondere dann, wenn zwischen Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch mehrere Monate liegen.

Was genau regelt sie? Wann ist sie sinnvoll? Und welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen müssen bedacht werden?

In diesem Beitrag erklären wir Wirkung, Gestaltung und Risiken der Sprinterklausel – und wann sie klug formuliert ist.

1. Was ist eine Sprinterklausel?

Die Sprinterklausel erlaubt es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt einseitig zu beenden – durch vorzeitiges Ausscheiden mit Sprungwirkung.

Beispiel: Ein Aufhebungsvertrag sieht das Ende zum 30. September vor. Mit Sprinterklausel kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung z. B. zum 31. Juli ausscheiden – und erhält dafür einen zusätzlichen Abfindungsbetrag (z. B. + 0,5 Monatsgehälter).

2. Warum wird eine Sprinterklausel angeboten?

Für den Arbeitgeber:

  • Planungssicherheit durch vorzeitiges Ausscheiden
  • Kostenersparnis bei Gehalt, Sozialabgaben und Urlaubsansprüchen
  • schnellerer Zugriff auf Nachfolgebesetzung

Für den Arbeitnehmer:

  • Flexibilität, bei neuer Jobchance früher zu wechseln
  • Bonus bei früherem Ausscheiden (sprinterbedingte Zusatzabfindung)
  • strategische Option zur Gestaltung des Berufswechsels

3. Worauf kommt es juristisch an?

Die Sprinterklausel ist eine einseitige Gestaltungsoption des Arbeitnehmers. Damit sie wirksam ist, muss sie:

  • klar geregelt sein (Ablaufdatum, Erklärungserfordernis, Frist)
  • eine feste Mitteilungsfrist enthalten (z. B. 7 oder 14 Tage)
  • verbindlich schriftlich auszuüben sein

Tipp: Unpräzise Formulierungen gefährden die Wirksamkeit und führen zu Streit – insbesondere im Hinblick auf Lohnanspruch, Abfindung und Versicherungszeiten.

4. Auswirkung auf Arbeitslosengeld und Sozialversicherung

Durch die vorzeitige Beendigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers droht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Empfehlung zur Absicherung:

  • Klare Formulierung, dass Sprinteroption nur bei konkretem Anschlussarbeitsverhältnis ausgeübt wird
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine betriebsbedingte Kündigung alternativ ausgesprochen worden wäre
  • Fristgerechte Beendigung trotz Vorziehung

Hinweis: Die Sprinterklausel verändert regelmäßig auch die Ruhenszeiträume (§ 158 SGB III) – hier ist frühzeitige Beratung wichtig.

5. Gestaltungshinweis – typische Formulierung

„Der Arbeitnehmer kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung um 0,5 Bruttomonatsgehälter.“

Wichtig: Die Sprinteroption muss ausdrücklich als einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers benannt sein – sonst wird sie als neues Aufhebungsangebot gewertet.

Sprinterklausel prüfen oder gestalten? Wir sorgen für Klarheit.

Eine schlecht formulierte Sprinterklausel kostet Abfindung, Geld oder Leistungsansprüche. Wir prüfen Ihre Klausel, sichern steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen – und verhandeln Ihre Optionen rechtlich tragfähig.

150 150 Gottier Rechtsanwälte