Weiterbeschäftigung nach Kündigungsschutzklage
Viele denken bei einer Kündigungsschutzklage sofort an eine Abfindung. Doch juristisch ist das primäre Ziel der Klage die Weiterbeschäftigung – also die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie nach einer erfolgreichen Klage weiterbeschäftigt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen Ihnen Annahmeverzugslohn zusteht – und welche Alternativen realistisch sind.
- 1. Ziel der Kündigungsschutzklage: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
- 2. Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Prozesses (§ 102 Abs. 5 BetrVG)
- 3. Weiterbeschäftigung nach gewonnener Klage – und der Annahmeverzugslohn
- 4. Was, wenn Sie nicht zurück in den Job wollen?
- 5. Gerichtliche Auflösung statt Rückkehr (§ 9, § 10 KSchG)
- Lassen Sie Ihre Kündigung auf Weiterbeschäftigung prüfen
- Weitere Glossar-Beiträge zum Thema Kündigung
1. Ziel der Kündigungsschutzklage: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigungsschutzklage ist auf Feststellung gerichtet, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat (§ 4 KSchG).
Das bedeutet: Gewinnen Sie die Klage, gilt das Arbeitsverhältnis als nie beendet – es lebt lückenlos weiter. Der Arbeitgeber muss Sie dann weiterbeschäftigen.
2. Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Prozesses (§ 102 Abs. 5 BetrVG)
Hat der Betriebsrat der Kündigung formell widersprochen, kann der Arbeitnehmer während des laufenden Prozesses eine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen.
Voraussetzungen:
- fristgerechte Kündigungsschutzklage
- ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats
- keine entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers
Tipp: Dieser Anspruch kann bei Streit im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
3. Weiterbeschäftigung nach gewonnener Klage – und der Annahmeverzugslohn
Wird die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis rückwirkend fort. Der Arbeitgeber muss:
- Sie weiterbeschäftigen,
- Ihnen den kompletten rückständigen Lohn zahlen (§ 615 BGB),
- die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend abführen.
Aber: Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist nicht automatisch gegeben. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie waren leistungsfähig und -willig, d. h. nicht krank und grundsätzlich arbeitsbereit
- Sie haben Ihre Arbeitsleistung wörtlich oder tatsächlich angeboten (sofern nicht entbehrlich)
- Sie haben keinen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst, d. h. keine zumutbare Arbeit bewusst nicht angenommen
Tipp: Dokumentieren Sie, dass Sie weiterhin arbeiten wollten – z. B. durch ein Schreiben an den Arbeitgeber.
4. Was, wenn Sie nicht zurück in den Job wollen?
Obwohl das Ziel der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung ist, endet ein Großteil der Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, z. B.:
- gegen Zahlung einer Abfindung,
- mit einer vereinbarten Beendigung zum späteren Zeitpunkt,
- oder mit einer Regelung zur Zeugnisformulierung.
Wichtig: Ob Sie auf den Job bestehen oder lieber gehen, entscheiden Sie selbst – nicht das Gericht und nicht der Arbeitgeber.
5. Gerichtliche Auflösung statt Rückkehr (§ 9, § 10 KSchG)
Wenn die Rückkehr zum Arbeitgeber unzumutbar ist – z. B. wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis – kann das Gericht das Arbeitsverhältnis trotz gewonnener Klage auflösen.
In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen – deren Höhe sich nach § 10 KSchG richtet.
Lassen Sie Ihre Kündigung auf Weiterbeschäftigung prüfen
Sie wollen nicht einfach aufgeben – sondern wissen, ob Sie weiterarbeiten können oder müssen?
Dann sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Kündigung, bewerten Ihre Weiterbeschäftigungschancen – und sichern Ihre Ansprüche auf Lohn und Rückkehr.
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