Laufende Geschäfte des Betriebsrats

Laufende Geschäfte des Betriebsrats

Die laufenden Geschäfte des Betriebs­rats um­fassen alle orga­nisatorischen und adminis­trativen Auf­gaben, die für den reibungs­losen Ablauf des Betriebs­rats­alltags notwendig sind. Es handelt sich um Tätig­keiten, die im Wesent­lichen dazu dienen, die Arbeits­weise des Betriebs­rats zu unter­stützen und sicher­zustellen, dass dieser seine Auf­gaben erfüllen kann. Diese Auf­gaben werden in der Regel vom Betriebs­ausschuss wahr­genommen oder, in Betrieben ohne Ausschuss­pflicht, vom Betriebs­rats­vorsitzenden oder anderen Betriebs­rats­mitgliedern.

Typische Aufgaben im Rahmen der laufenden Geschäfte sind

  1. Vorbereitung von Betriebs­ratssitzungen: Der Betriebs­ausschuss organisiert die regelmäßigen Sitzungen des Betriebs­rats, erstellt die Tages­ordnung, lädt die Mitglieder ein und sorgt dafür, dass alle notwendigen Unter­lagen zur Verfügung stehen.
  2. Vorbereitung von Betriebs­versammlungen: Die Planung und Organisation von Betriebs­versammlungen gehört ebenfalls zu den laufenden Geschäften. Das beinhaltet die Fest­legung von Themen, die Einladung der Belegschaft und die Bereit­stellung von Materialien.
  3. Durchführung von Sprech­stunden: Der Betriebs­ausschuss oder der Vorsitzende organisiert Sprech­stunden für die Beschäftigten, in denen diese ihre Anliegen und Probleme vorbringen können. Hierbei geht es um die Koordination und Durch­führung, nicht jedoch um die Entscheidung über konkrete Angelegenheiten.
  4. Vorbereitung von Kollegial­beschlüssen: Der Betriebs­ausschuss bereitet die Entscheidungen des Betriebs­rats vor, indem er Informationen zusammen­trägt, mögliche Handlungs­optionen recherchiert und dem Gremium Vorschläge zur Diskussion stellt. Die eigentliche Entscheidungs­findung liegt jedoch nicht im Aufgaben­bereich des Ausschusses.

Zu den laufenden Geschäften zählen ausdrücklich nicht:

  • Willens­bildungs­prozesse und Beschluss­fassungen des Betriebs­rats: Entscheidungen, bei denen der Betriebs­rat einen Beschluss fassen muss, wie etwa das Abschließen von Betriebs­vereinbarungen oder die Ausübung von Mitbestimmungs­rechten, gehören nicht zu den laufenden Geschäften. Diese erfordern immer einen formalen Beschluss des gesamten Betriebs­rats­gremiums.
  • Mitwirkungs- und Mitbestimmungs­angelegenheiten: Auch in Routine­fällen kann der Betriebs­ausschuss oder der Vorsitzende diese Aufgaben nicht ohne einen Beschluss des Betriebs­rats ausüben. Diese Tätig­keiten erfordern immer die Beteiligung des gesamten Gremiums.

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