Räume, Arbeitsmittel und Personal für den Betriebsrat
Räume, Arbeitsmittel und Personal für den Betriebsrat
IV. Infrastruktur des Betriebsrates
Räume, Arbeitsmittel und Personal für den Betriebsrat § 40 BetrVG
Allgemeines
Der Betriebsrat benötigt für seine Arbeit das passende Arbeitsumfeld und Infrastruktur. Klar ist, dass der Betriebsrat diese Kosten nicht selbst zu tragen hat. Sach-, Schulungs-, und Personalkosten, sofern in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit, hat der Arbeitgeber zu. Dabei müssen sich diese Kosten aber im Rahmen der „Notwendigkeit“ bewegen.
Begriffsbestimmung
Das Merkmal der „Notwendigkeit“ ist am „Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ zu bemessen. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf.
Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Soweit der Betriebsrat die Aufwendungen für erforderlich halten darf, bedarf es keiner Erlaubnis des Arbeitgebers. Das gilt jedenfalls für gewöhnliche Aufwendungen.
Unter die Erstattungspflicht fallen nicht nur Aufwendungen, die durch die Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben entstehen, sondern auch Aufwendungen, die wegen der Betriebsratstätigkeit entstehen, z.B. Kosten eines Amtsenthebungsverfahrens oder der Einigungsstelle.
Ob eine Aufwendung als „notwendig“ zu erachten ist, bestimmt sich aus einer Einzelfallbetrachtung. Einen festen Maßstab zur Bewertung gibt es nicht – auch die Gerichtsbarkeit wird eine Einzelfallbewertung vornehmen. Insofern obliegt es dem Betriebsrat im Rahmen einer Bewertung festzustellen, ob eine Aufwendung bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden darf. Die Beurteilung umfasst dabei zwei Elemente: das „ob“ (Entschließungsermessen) und das „wie“ (Auswahlermessen).
Kontrollfrage: Muss die Aufwendung überhaupt getätigt werden, und wenn ja in welchem Umfang?
Oftmals ist es sinnvoll, über die Tätigung von Aufwendungen einen Beschluss des Betriebsrates herbeizuführen oder – bei großen außerplanmäßigen Aufwendungen – sogar den Arbeitgeber um Stellungnahme zu bitten, um auch dessen Interessen in die Beurteilung einfließen zu lassen. Dies dient insbesondere dem Nachweis, dass überhaupt eine pflichtgemäße Beurteilung erfolgte.
Welche Kosten Sind Ersatzfähig?
Grundsätzlich sind alle Aufwendungen und Kosten des Betriebsrates im Rahmen der Tätigkeit zu ersetzen. Die Rechtsprechung nahm einige Konkretisierungen an eine „Notwendigkeit“ der Aufwendung anhand von verschiedenen Fallgruppen vor:
Sachmittel (Räume, Einrichtung, Infrastruktur)
Auch benötigte Sachmittelaufwendungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Das BAG nimmt die Bewertung der „Notwendigkeit“ anhand eines Negativmaßstabes vor. Danach stellt sich die Frage, ob die laufenden Aufgaben der Geschäftsführung des Betriebsrates ohne die beanspruchten Mittel nicht mehr sachgerecht erfüllt werden können. Als Bewertungskriterien für die Einzelfallabwägung sind nach Rechtsprechung die Größe, die Art und die technische Ausstattung des Betriebs sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung bereits vorhandener Geräte des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Ein Internetzugang, der Zugang zu (Festnetz-)Telefonen und neuerdings auch Smartphones, und PCs, ein Briefkasten, ein Schwarzes Brett, eine Kommentierung des Betriebsverfassungsgesetzes sowie abschließbare Räumlichkeiten und ein dazu gehörendes Mindestmaß an Büroausstattung wird dem Betriebsrat dabei einhellig zugebilligt („ob“).
Problematisch und zumeist Frage einer Einzelfallabwägung ist die genaue Umsetzung („wie“). So kann es ausnahmsweise angemessen sein, dass jedes Betriebsratsmitglied einen eigenen videokonferenzfähigen Laptop zur Verfügung gestellt bekommt. Auch kann es ausnahmsweise angezeigt sein, dass der Betriebsrat regelmäßig (eigene) Fachliteratur bezieht und diese nicht lediglich im Rahmen des Bestandes des Arbeitgebers mitbenutzen darf.
Personal
Dem Betriebsrat ist in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die „Erforderlichkeit“ entspricht begrifflich der „Notwendigkeit“. Gemeint sind vor allem Hilfskräfte, von denen allgemeine Bürotätigkeiten wie Schreibarbeit, Vervielfältigung oder Korrespondenzführung ausgeführt wird; in Betracht kommen aber auch andere Hilfstätigkeiten wie z.B. technische Beratung und Unterstützung (Kommunikationsberater).
Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es sich bei den Hilfspersonen um Arbeitnehmer handelt, die mit dem Arbeitgeber in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten oder im Rahmen des Weisungsrechts dem Betriebsrat abgeordnet werden. Der Arbeitgeber ist dabei gemäß dem „Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ dazu angehalten, auf etwaige Wünsche des Betriebsrates Rücksicht zu nehmen. Insofern ist der Begriff der „Aufwendung“ eigentlich nicht richtig: Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf ein „zur Verfügung stellen“, er hat jedoch kein eigenes Einstellungsrecht.
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