Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Triebfahrzeugführerausbildung?

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Triebfahrzeugführerausbildung

Können Fortbildungskosten bei Eigenkündigung zurückverlangt werden, wenn zugleich ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde? Und liegt überhaupt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Tätigkeit zu Beginn nicht erbracht werden kann?

Mit Beschluss vom 17. Juli 2023 – LArbG Hannover 12 Sa 173/23 hat das Landesarbeitsgericht Hannover über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine Triebfahrzeugführerausbildung absolvierte, kurz danach kündigte und auf Rückzahlung in Anspruch genommen wurde. Die Entscheidung konkretisiert den Anwendungsbereich des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und grenzt Fortbildung und Arbeitsverhältnis voneinander ab.

Ausgangspunkt war eine vertragliche Konstellation aus Fortbildungsvertrag und gleichzeitig geschlossenem Arbeitsvertrag. Der Beklagte nahm ab Oktober 2020 an einer theoretischen Ausbildung bei einem Drittanbieter teil. Die praktischen Ausbildungsanteile erfolgten bei der Komplementärin der Klägerin. Währenddessen bestand ein Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Industriemechaniker in Anerkennung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag noch kein Gleichwertigkeitsbescheid nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vor. Erst nach bestandener Prüfung Anfang 2022 konnte die Tätigkeit aufgenommen werden. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. April 2023 durch Eigenkündigung beendet. Die Klägerin forderte daraufhin anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten auf Grundlage einer 36-monatigen Bindung.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass § 26 BBiG Anwendung finde. Die Ausbildung sei keine Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG, aber eine Fortbildung im Sinne des § 26 BBiG. Die Rückzahlungsklausel sei gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 BBiG nichtig.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung der Verträge und ihrer Durchführung. Der Arbeitsvertrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Inhaltlich sei keine Arbeitsleistung geschuldet gewesen. Die vertraglich bezeichnete Tätigkeit habe mangels Gleichwertigkeitsbescheid nach § 4 BQFG nicht ausgeübt werden können. Tatsächlich habe der Beklagte ausschließlich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen. Die Bruttomonatsvergütung sei Entgelt für die Teilnahme an der Ausbildung gewesen. Auch sei die Tätigkeit nicht bei der Klägerin, sondern bei einem externen Unternehmen erbracht worden. Der Vertragszweck sei erkennbar auf die Ausbildung gerichtet gewesen.

Das Gericht bejahte das Vorliegen einer Einstellung im Sinne des § 26 BBiG, da ein Mindestmaß an Eingliederung vorgelegen habe. Die Regelungen zu Krankheit, Arbeitsverhinderung, Nebentätigkeiten und Verschwiegenheitspflichten zeigten, dass Rechte und Pflichten vereinbart worden waren. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Vorschrift anwendbar.

Die Entscheidung stützt sich auf mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Maßgeblich ist stets die tatsächliche Durchführung, nicht allein die formale Bezeichnung. Dies ergibt sich aus BAG, Urt. v. 11.08.2015 – 9 AZR 98/14. Auch bei mehreren Verträgen ist die Einheitlichkeit des Regelungszwecks zu prüfen (BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21). Für die Einordnung als Einstellung genügt eine Weisungsgebundenheit im praktischen Teil der Maßnahme (BAG, Urt. v. 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06).

Das Landesarbeitsgericht betont, dass die Rückzahlungsklausel in Fortbildungsverträgen mit Auszubildenden oder Fortbildungsteilnehmern unzulässig ist. Entscheidend ist, ob die Ausbildung im Vordergrund steht oder ob tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Ist der Vertragszweck auf Ausbildung gerichtet, greifen die Schutzvorschriften des BBiG. In diesem Fall ist eine Rückzahlungsvereinbarung von vornherein unwirksam.

Für die Praxis bedeutet dies, dass vertragliche Konstruktionen mit parallelem Abschluss von Arbeitsvertrag und Fortbildungsvertrag kritisch zu prüfen sind. Arbeitgeber können nicht durch formale Umgehung ein Arbeitsverhältnis fingieren, um Rückzahlungsansprüche zu begründen. Auch eine Vergütung während der Ausbildungsphase ändert daran nichts, wenn keine Gegenleistung in Form betrieblicher Arbeit erfolgt.

Beratung

Nicolas Lepper berät und vertritt Führungskräfte und Arbeitnehmer in allen Bereichen des individuellen Arbeitsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, der Begleitung von Kündigungsschutzverfahren sowie der rechtlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen, Aufhebungsvereinbarungen und Abwicklungsregelungen.

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