Sprechstunde des Betriebsrats

Sprechstunde des Betriebsrats

§ 39 Abs. 1 BetrVG Sprechstunden des Betriebsrates

Sprechstunden des Betriebsrates § 39 BetrVG

Kontrollfragen

  1. Ist die geplante Häufigkeit und Dauer der Sprechstunden angemessen und praktikabel für den Betrieb? 
  1. Wurde der Arbeitgeber rechtzeitig über die geplanten Sprechstunden informiert und in die Abstimmung einbezogen? 
  1. Gab es Gespräche oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über mögliche Bedenken oder Einschränkungen bezüglich der Sprechstunden?
  1. Sind die festgelegten Sprechstundenzeiten mit den betrieblichen Abläufen und Erfordernissen vereinbar? 
  1. Wurde eine Einigung oder zumindest ein Kompromiss mit dem Arbeitgeber bezüglich der Durchführung und Kommunikation der Sprechstunden erreicht? 

Vorgehensweise bei Verweigerung der Kooperation Durch den Arbeitgeber

  1. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Der Betriebsrat versucht, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um etwaige Bedenken zu klären und eine Einigung zu erzielen. Dabei sollten die Vorteile der Sprechstunden für die betriebliche Kommunikation betont werden. 
  1. Einigungsstelle anrufen: Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese versucht, eine Lösung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber herbeizuführen.
  1. Arbeitsgerichtliche Klärung: Als letzte Maßnahme kann der Betriebsrat eine gerichtliche Klärung anstreben, um sein Recht auf Einrichtung der Sprechstunde durchzusetzen und die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. 

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