Sprechstunde des Betriebsrats
§ 39 Abs. 1 BetrVG Sprechstunden des Betriebsrates
Sprechstunden des Betriebsrates § 39 BetrVG
Kontrollfragen
- Ist die geplante Häufigkeit und Dauer der Sprechstunden angemessen und praktikabel fĂĽr den Betrieb?Â
- Wurde der Arbeitgeber rechtzeitig ĂĽber die geplanten Sprechstunden informiert und in die Abstimmung einbezogen?Â
- Gab es Gespräche oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über mögliche Bedenken oder Einschränkungen bezüglich der Sprechstunden?
- Sind die festgelegten Sprechstundenzeiten mit den betrieblichen Abläufen und Erfordernissen vereinbar?Â
- Wurde eine Einigung oder zumindest ein Kompromiss mit dem Arbeitgeber bezĂĽglich der DurchfĂĽhrung und Kommunikation der Sprechstunden erreicht?Â
Vorgehensweise bei Verweigerung der Kooperation Durch den Arbeitgeber
- Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Der Betriebsrat versucht, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um etwaige Bedenken zu klären und eine Einigung zu erzielen. Dabei sollten die Vorteile der Sprechstunden fĂĽr die betriebliche Kommunikation betont werden.Â
- Einigungsstelle anrufen: Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese versucht, eine Lösung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber herbeizuführen.
- Arbeitsgerichtliche Klärung: Als letzte MaĂźnahme kann der Betriebsrat eine gerichtliche Klärung anstreben, um sein Recht auf Einrichtung der Sprechstunde durchzusetzen und die Interessen der Arbeitnehmer zu schĂĽtzen.Â
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