Aufhebungsverträge

Ihr Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge in Frankfurt

Im Rahmen des Arbeitsrechts erweisen sich Aufhebungsverträge als bedeutsames Instrument, um das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einvernehmen zu beenden. Diese vertragliche Vereinbarung ermöglicht es den Parteien, individuelle Regelungen zu treffen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und eine maßgeschneiderte Lösung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bieten.

In diesem Zusammenhang spielen sowohl arbeitsrechtliche als auch finanzielle Aspekte eine entscheidende Rolle, weshalb Aufhebungsverträge in der Praxis vielfältig gestaltet werden können. Auch geografische Lage, wie z.B. in Frankfurt, kann eine gewichtige Rolle spielen.

Als Ihr Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge in Frankfurt werde ich Ihnen im Weiteren erläutern, was Aufhebungsverträge sind, wie sie abgeschlossen werden und welche Vorteile und Risiken sie mit sich bringen.

Hinweis:

Wir empfehlen dringend, dass Aufhebungsverträge ausschließlich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen Rechtsanwalts im Arbeitsrecht geschlossen werden, da einmal geschlossene Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht mehr Rückgängig gemacht werden kann. Insbesondere ein Nachverhandeln ist nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht mehr möglich.

Die Komplexität der rechtlichen Regelungen, die mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einhergehen, erfordert eine fachkundige Beratung, um sicherzustellen, dass die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt werden.

Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann nicht nur dazu beitragen, potenzielle rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass der Aufhebungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und faire Bedingungen für alle Beteiligten schafft. Durch die professionelle Unterstützung eines Rechtsanwalts wird gewährleistet, dass die getroffenen Vereinbarungen rechtsgültig sind und den individuellen Bedürfnissen und Rechten der Parteien gerecht werden.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist – nach der Kündigung – die wohl am häufigsten genutzte Beendigungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses. Das besondere an einem Aufhebungsvertrag ist, dass dieser das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen der Parteien beendet.

Der Aufhebungsvertrag ist daher eine einvernehmliche und verbindliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Beendigung des (noch bestehenden) Arbeitsverhältnisses regelt.

Wann werden Aufhebungsverträge geschlossen?

Ein Aufhebungsvertrag wird meist dann geschlossen, wenn – zumindest für eine der Parteien – kein Interesse mehr an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses hat, jedoch eine entsprechende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres möglich ist oder aus anderen Gründen unattraktiv ist.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf Seiten des Arbeitgebers schlichtweg kein Kündigungsgrund vorliegt oder der Arbeitnehmer an einer schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen) interessiert ist.

Hieraus folgt jedoch, dass bei einem Aufhebungsvertrag naturgemäß meist eine Seite in einer stärkeren Verhandlungsposition ist als die andere.

Was regelt ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig, weswegen er Regelungen zu sämtlichen Fragen enthalten sollte, die mit der Beendigung einhergehen.

Der Aufhebungsvertrag enthält daher typischerweise Regelungen zu den folgenden Punkten, wobei die deren genaue Ausgestaltung variieren kann und vom Einzelfall abhängig ist:

  1. Beendigungsdatum: Das genaue Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
  2. Abfindung: Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitnehmer im Falle der Vertragsauflösung erhält.
  3. Zeugnis und Zwischenzeugnis: Die Zusage und genaue Formulierung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses oder Zwischenzeugnisses, das die beruflichen Qualifikationen und Leistungen des Arbeitnehmers angemessen dokumentiert.
  4. Freistellung: Die Regelungen bezüglich einer eventuellen Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Beendigungsdatum.
  5. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung: Wenn zutreffend, die Übertragung oder Regelungen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung.
  6. Regelungen zu steuerlichen Aspekten: Klare Vereinbarungen bezüglich steuerlich relevanter Leistungszeitpunkte und eventuell anfallender Steuern.
  7. Verschwiegenheitsklausel: Eine eventuelle Verschwiegenheitsvereinbarung, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, über interne Angelegenheiten des Unternehmens Stillschweigen zu bewahren.
  8. Wettbewerbsverbot: Falls erforderlich, Regelungen zu einem möglichen Wettbewerbsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Muss Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ja, damit ein Aufhebungsvertrag der gesetzlichen Form genügt, muss er gemäß § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss (vgl. § 126 Abs. 1 BGB).

Wie läuft der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ab?

Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel in mehreren Schritten geschlossen:

  1. Initiierung: Die Initiative zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Seiten oder einer der Parteien ausgehen. Dies könnte aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen, persönlichen Gründen oder anderen Umständen erfolgen.
  2. Verhandlungen: Die Parteien verhandeln über die Bedingungen der Vertragsauflösung. Dazu gehören Aspekte wie die Höhe der Abfindung, die Formulierung des Zeugnisses, eventuelle Freistellung und andere Vertragsdetails.
  3. Aufhebungsvertragsentwurf: Basierend auf den Verhandlungen wird ein schriftlicher Aufhebungsvertragsentwurf erstellt. Dieser enthält alle vereinbarten Bedingungen und Regelungen.
  4. Rechtliche Überprüfung: Beide Parteien sollten den Entwurf rechtlich überprüfen lassen, idealerweise durch ihre jeweiligen Anwälte. Dies gewährleistet, dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen beider Seiten schützt.
  5. Änderungen und Abschluss: Nach Bedarf werden Änderungen am Vertragsentwurf vorgenommen, bis beide Parteien zufrieden sind. Anschließend erfolgt die Unterzeichnung des endgültigen Vertrags durch beide Parteien.
  6. Gültigkeit: Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Die Unterschriften beider Parteien bezeugen die Zustimmung zu den festgelegten Bedingungen.
  7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der Vertrag tritt in Kraft, und das Arbeitsverhältnis endet gemäß den im Aufhebungsvertrag festgelegten Bedingungen.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer in der Regel nur dann sinnvoll, wenn er bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat oder sogar bereits einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben hat.

Hinweis:

Um sicherzustellen, dass ein Aufhebungsvertrag die richtige Vorgehensweise für Sie ist, empfehlen wir Ihnen dringend, sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, der auf Aufhebungsverträge spezialisiert ist.

Welche Risiken hat ein Aufhebungsvertrag?

Auch wenn Aufhebungsvertrag in bestimmten Situationen sinnvoll sein kann, gibt es auch potenzielle Gefahren, die berücksichtigt werden sollten. Risiken bestehen insbesondere dann, wenn Aufhebungsvertrage ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht geschlossen werden. Zu den Risiken Aufhebungsvertrag zählen insbesondere:

  1. Verzicht auf Kündigungsschutz: Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verzichtet der Arbeitnehmer auf seinen Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis endet durch den Aufhebungsvertrag und nicht durch eine arbeitgeberseitige Kündigung, weshalb der Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht erheben kann.
  2. Verlust von Ansprüchen: Ein Aufhebungsvertrag bedeutet zudem meist den Verlust aller in sonstiger Weise bestehenden Ansprüche (z.B. Urlaubsabgeltung, Ausbezahlung von Überstunden, Bonuszahlungen, etc.). In aller Regel beinhaltet der Aufhebungsvertrag nämlich die Regelung, dass alle wechselseitigen Ansprüche mit Abschluss des Aufhebungsvertrag erledigt sind. Insbesondere ist nach Abschluss des Aufhebungsvertrags kein Nachverhandeln mehr möglich.
  3. Sperrzeit: Grundsätzlich verhängt die Agentur für Arbeit, sofern der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen eine Sperrzeit von 12 Wochen auf das Arbeitslosengeld I. Dies kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt bei Aufhebungsverträgen an Ihrer Seite

Aufhebungsverträge sind ohne anwaltliche Unterstützung mit erheblichen Risiken verbunden. Ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht kommt es nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer regelmäßig zu einer Sperrzeit. Zudem kann es zum Verlust bestehender oder zukünftiger Ansprüche kommen.

Als Rechtsanwalt in Frankfurt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie daher gerne der rechtsicheren Ausgestaltung und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen.

Zum Anfang