Kündigungsschutzklage

Ihr Rechtsanwalt für eine Kündigungsschutzklage in Frankfurt

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt stehe ich Ihnen bei Kündigungsschutzklagen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung, um Sie bestmöglich zu unterstützen.

Die Kündigungsschutzklage bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Kündigung zu wehren und entweder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen oder eine angemessene Kompensation – meist in Form einer Abfindung – zu erhalten.

Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten zu lassen, um die eigenen Chancen im Verfahren optimal zu nutzen.

Was kann ich tun, wenn ich von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten habe?

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung erhalten haben, stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung, um auf die Kündigung zu reagieren.

  • Die Kündigung hinnehmen
    Eine Möglichkeit besteht darin, die Kündigung hinzunehmen und keine weiteren Schritte zu unternehmen. Das macht nur dann Sinn, wenn die Kündigung auch tatsächlich wirksam ist. In allen anderen Fällen ist dich nicht zu empfehlen, da selbst ungerechtfertigte oder sozial unangemessene Kündigungen durch den Verzicht der Erhebung einer Klage Rechtskraft nach § 7 KSchG erlangen können.
  • Kündigungsschutzklage erheben
    Die empfohlene Vorgehensweise ist es, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Option steht Ihnen offen, wenn Sie länger als sechs Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt waren und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer (oder in bestimmten Fällen mehr als fünf Arbeitnehmer) beschäftigt. Es darf sich also nicht um einen sog. Kleinstbetrieb handeln. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommt zur Anwendung, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, und schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen.

Hinweis:
Als Arbeitnehmer müssen Sie die Kündigungsschutzklage sich selbst gegen offensichtlich unwirksame Kündigungen erheben, sofern Sie die Kündigung nicht hinnehmen wollen.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Kündigung schriftlich erfolgte. Macht der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht geltend, gilt die Kündigung – unabhängig davon ob Kündigungsgründe vorlagen oder nicht – als von Anfang an wirksam

Wie lange habe ich für eine Kündigungsschutzklage Zeit?

Es ist wichtig, schnell zu handeln, nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben. Die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde. Diese kurze Frist unterstreicht die Dringlichkeit, zeitnah juristischen Rat einzuholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte zu wahren. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, wird die Kündigung rechtswirksam, selbst wenn sie anfechtbar gewesen wäre.

Was kann ich tun, um mein Arbeitsverhältnis zu retten?

Wenn Ihr Ziel die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist, ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der oben genannten Frist unerlässlich. Diese Klage ermöglicht es dem Arbeitsgericht zu überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war. Sollte das Gericht zu Ihren Gunsten entscheiden, wird die Kündigung als unwirksam betrachtet, und Ihr Arbeitsverhältnis setzt sich fort, als ob keine Kündigung ausgesprochen worden wäre.

Was kann ich tun, wenn ich Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zwar nicht fortsetzen will, jedoch nicht ohne Kompensation gehen möchte?

Auch wenn Sie nicht beabsichtigen, Ihr Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ist es ratsam, Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies eröffnet Verhandlungsspielraum mit Ihrem Arbeitgeber über einen möglichen Abfindungsvergleich. Arbeitgeber sind oft bereit, sich auf einen Vergleich einzulassen, um das Risiko und die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, die bestmöglichen Konditionen für Ihren Ausstieg zu verhandeln.

Wie kann gerichtlicher Vergleich aussehen?

Ein gerichtlicher Vergleich kann verschiedene Aspekte umfassen, wie zum Beispiel die Höhe einer Abfindung, die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, Regelungen zur Freistellung und zur Abgeltung von nicht genommenem Urlaub oder Überstunden.

Die spezifischen Inhalte eines solchen Vergleichs hängen vom Einzelfall ab. Es kommt als stets auf die individuellen Umstände und den Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ab.

Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab?

Ein gerichtlicher Vergleich kann verschiedene Aspekte umfassen, wie zum Beispiel die Höhe einer Abfindung, die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, Regelungen zur Freistellung und zur Abgeltung von nicht genommenem Urlaub oder Überstunden.

Die spezifischen Inhalte eines solchen Vergleichs hängen vom Einzelfall ab. Es kommt als stets auf die individuellen Umstände und den Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ab.

  1. Einreichung der Kündigungsschutzklage
    Nach Erhalt einer Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist strikt zu beachten. Eine verspätete Klage führt in der Regel dazu, dass die Kündigung als rechtmäßig betrachtet wird, selbst wenn sie es tatsächlich nicht ist und keinerlei Kündigungsgründe vorlagen.
  2. Güteverhandlung
    Nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht bestimmt dieses einen Termin für die sogenannte Güteverhandlung. In der Regel findet die Güteverhandlungen ca. 3 bis 6 Wochen nach der Klageerhebung statt. Je nach Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichts kann die Zeitspanne zwischen der Klageerhebung und der Güteverhandlung jedoch auch deutlich größer sein.

    Ziel der Güteverhandlung ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, ohne dass es zu einem förmlichen Gerichtsprozess kommen muss. Oftmals nutzen die Parteien die Zeit bis zur Güteverhandlung bereits, um über einen Vergleich zu verhandeln.
  3. Kammerverhandlung
    Kommt es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, folgt die Kammerverhandlung. Hierbei wird der Fall vor einer sog. Kammer verhandelt.  Diese besteht neben dem Berufsrichter auch aus zwei ehrenamtlichen Richtern. Von den ehrenamtlichen Richtern repräsentiert einer die Arbeitgeberseite und der andere die Arbeitnehmerseite. In dieser Phase haben beide Parteien die Möglichkeit, ihre Argumente vorzubringen, Beweise zu präsentieren und Zeugen zu befragen.
  4. Vergleich oder Urteil
    Auch während der Kammerverhandlung kann es jederzeit zu einem Vergleich kommen, wenn beide Seiten sich einigen können. Ein solcher Vergleich kann zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder andere Regelungen umfassen.

    Kommt es zu keinem Vergleich, wird das Gericht ein Urteil fällen. Das Urteil kann die Kündigung bestätigen oder für unwirksam erklären. Im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis fort, als ob nie gekündigt worden wäre.
  5. Möglichkeit der Berufung
    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab der Zustellung des schriftlichen, mit Begründung versehenen, Urteils an die Parteien.

    In der Berufungsinstanz wird der Fall erneut geprüft, und es kann zu einem neuen Urteil kommen.
  6. Möglichkeit der Revision
    In Ausnahmefällen, insbesondere bei grundsätzlichen Rechtsfragen, kann gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Wer trägt die Kosten der Kündigungsschutzklage?

Normalerweise trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der jeweiligen Anwaltskosten. Dies gilt jedoch nicht für arbeitsgerichtliche Verfahren, wie z.B. bei Kündigungsschutzklagen.

In der ersten Instanz müssen hier jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen, unabhängig davon, ob die Kündigungsschutzklage gewonnen, verloren oder ein Vergleich geschlossen wurde.

Hinweis:
Sollten Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, kommt diese für die entstandenen Kosten auf. Ihre Kosten beschränken sich dann auf Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung.

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