Abfindung

Ihr Rechtsanwalt für Abfindungen in Frankfurt

Wenn es in Unternehmen oder Betrieben zu einem Stellenabbau kommt, wird den betroffenen Arbeitnehmern oftmals eine Abfindung in Aussicht gestellt. Ein allgemeiner Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht jedoch nicht. Meist soll durch die Zahlung einer Abfindung lediglich ein langwieriger Kündigungsschutzprozess und die damit verbundenen Prozesskosten und Prozessrisiken vermieden werden.

Als Ihr Rechtsanwalt für Abfindungen in Frankfurt werde ich Ihnen im Weiteren erläutern, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Abfindung erzielen können, Aufhebungsverträge sind, wie sie abgeschlossen werden und welche Vorteile und Risiken sie mit sich bringen.

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung in Frankfurt?

Es besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei jeder Kündigung. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen Sie als Arbeitnehmer die Chance haben, eine Abfindung zu erzielen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Konstellationen:

  1. Vergleich vor dem Arbeitsgericht: Während der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht kommt es oft vor, dass das Gericht von sich aus die Möglichkeit eines Vergleichs anspricht. Ein solcher Vergleich kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, insbesondere wenn der entlassene Mitarbeiter gegen die Kündigung Klage erhebt, beispielsweise weil er davon überzeugt ist, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn absehbar ist, dass die Kündigung unwirksam ist, ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Risiko einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers zu minimieren.
  2. Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, eine Abfindung zu zahlen, jedoch besteht keine rechtliche Verpflichtung dazu. Wenn der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, beispielsweise weil er schnell eine neue Stelle antreten möchte, gibt es keinen zwingenden Grund für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu gewähren.

    Hinweis:
    Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag in Frankfurt finden sie hier.
  3. Abfindung durch Betriebsvereinbarung oder Sozialplan: Bei umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen, die einen erheblichen Personalabbau zur Folge haben, ist ein Unternehmen gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz dazu verpflichtet, Verhandlungen über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich mit dem vorhandenen Betriebsrat zu führen. Der Sozialplan regelt, wie die wirtschaftlichen Nachteile, die sich für den Arbeitnehmer aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, kompensiert werden. Daher enthalten Sozialpläne in der Regel Bestimmungen zur Berechnung und Höhe der Abfindung in solchen Situationen. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung und gilt unmittelbar und verbindlich für jedes einzelne Arbeitsverhältnis gemäß § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes.

    Wenn ein solcher Sozialplan existiert, hat der Arbeitnehmer das Recht, Einsicht in den Sozialplan zu nehmen und festzustellen, ob er berechtigt ist, eine Abfindung zu beantragen.

    Selbst wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, hat er dennoch Anspruch auf die im Sozialplan festgelegte Abfindung. Wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, behält er seinen Arbeitsplatz oder der Arbeitgeber ist bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen als im Sozialplan vorgesehen. Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist daher in Anwesenheit eines Sozialplans frei von finanziellen Risiken.

Wann zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung in Frankfurt?

Oftmals bietet der Arbeitgeber eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags an, um ein Kündigungsschutzklage und die damit verbundenen Kosten und Risiken zu vermeiden. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen und hat der Arbeitnehmer hiergegen Kündigungsschutzklage eingelegt, besteht für den Arbeitnehmer in aller Regel die Möglichkeit die Zahlung einer Abfindungssumme im Rahmen der Güteverhandlung zu erzielen. Auch in diesem Fall will der Arbeitgeber dem stets bestehenden Prozessrisiko und der Verursachung unnötiger Kosten zuvorkommen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht in diesem Fällen jedoch nicht.

Wie hoch ist meine Abfindung in Frankfurt?

Die Höhe der Abfindung im Rahmen der Güteverhandlung oder des Aufhebungsvertrags ist Verhandlungssache und unterliegt keiner gesetzlichen Regelung. Die Regelungen des § 1a KSchG finden hier keine Anwendung.

Die allgemeine Formel für die Berechnung einer Abfindung in Frankfurt lautet:

Beschäftigungsdauer (in Jahren) x Bruttomonatsgehalt x Faktor (X)* = Abfindungssumme

*Vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt einigen sich die Parteien regelmäßig auf eine Abfindung zum Faktor von 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.Es sind jedoch auch höhere Abfindungen möglich.

Eine entscheidende Rolle spielt hierbei das jeweilige Prozessrisiko und das Interesse am Fortbestand bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unterliegt der Arbeitgeber einem hohen Prozessrisiko, wobei er gleichwohl ein großes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wird er grundsätzlich bereit sein, eine höhere Abfindungssumme an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt bei Abfindungen an Ihrer Seite

Die Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindungssumme hängt von vielen Faktoren ab. Ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese ist, ist hierbei sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber regelmäßig von großer Bedeutung.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt unterstütze ich Sie daher gerne bei der Aushandlung von Abfindungszahlungen, wie beispielsweise beim Abschluss von Aufhebungsverträgen oder im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen.

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